Sachkundeprüfung § 34a GewO: Ablauf und Inhalte
Türsteher, Citystreife, Ladendetektiv: Für diese Tätigkeiten verlangt § 34a GewO die IHK-Sachkundeprüfung. Ablauf, Inhalte und…
Rechtsgebiet Sicherheitsrecht
Das Bewachungsgewerbe ist eines der am stärksten regulierten Gewerbe in Deutschland. Wer ohne Erlaubnis bewacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit – und Sicherheitspersonal hat weniger Sonderrechte, als vielfach angenommen wird.
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Abs. 1 Gewerbeordnung). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Sowohl das Unternehmen als auch jede einzelne Wachperson müssen im Bewacherregister eingetragen sein und eine Bewacher-ID führen. Der Einsatz nicht registrierten Personals ist bußgeldbewehrt.
Die Gewerbeordnung unterscheidet zwei Qualifikationsstufen:
Unterrichtung (40 Stunden bei der IHK). Sie genügt für einfache Bewachungstätigkeiten – etwa Objektschutz, Werkschutz, Revierdienst oder Pfortendienst. Sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab, nicht mit einer Prüfung.
Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a GewO. Sie ist zwingend für Tätigkeiten mit erhöhtem Konfliktpotenzial:
Geprüft werden Recht der öffentlichen Sicherheit, Gewerberecht, Datenschutz, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Menschen sowie Grundzüge der Sicherheitstechnik. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur geprüften Schutz- und Sicherheitskraft ersetzt die Sachkundeprüfung.
Der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt: Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten sind Privatpersonen. Sie haben keine polizeilichen Befugnisse. Ihre Rechte sind die sogenannten Jedermannsrechte, die jedem Bürger zustehen:
Was nicht erlaubt ist: eine Durchsuchung gegen den Willen des Betroffenen, das Einziehen von Ausweisen, das Erzwingen von Personalienangaben oder eine Taschenkontrolle ohne Einwilligung. Alles darüber hinaus kann als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung strafbar sein – auch für den Auftraggeber ein Haftungsrisiko.
Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Die Dokumentation im Wachbuch ist deshalb nicht Bürokratie, sondern Beweissicherung.
Für das Sicherheitsgewerbe gelten Besonderheiten, die in der Praxis häufig zu Streit führen:
Wer ein Bewachungsunternehmen beauftragt, sollte sich Erlaubnis nach § 34a GewO, Registereinträge des eingesetzten Personals und den Versicherungsnachweis vorlegen lassen. Ein Anbieter aus der Region, der diese Nachweise ohne Rückfrage liefert, ist etwa der Sicherheitsdienst S.U.K Sicherheit in Kassel, der Revier-, Pforten- und Objektschutz anbietet.
Fragen und Antworten
Nicht gegen Ihren Willen. Eine Durchsuchung ist eine hoheitliche Maßnahme, die der Polizei vorbehalten ist. Der Detektiv darf Sie bitten, die Tasche freiwillig zu öffnen, und Sie dürfen das ablehnen. Bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf er Sie nach § 127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei festhalten – mehr nicht.
Ja. Die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Betriebe gehört ausdrücklich zu den Tätigkeiten, für die § 34a Abs. 1a GewO die Sachkundeprüfung verlangt. Eine bloße Unterrichtung genügt dafür nicht. Zusätzlich muss die Person im Bewacherregister eingetragen sein.
Die Prüfungsgebühr der Industrie- und Handelskammer liegt je nach Kammerbezirk üblicherweise zwischen 150 und 250 Euro, für die Wiederholung des mündlichen Teils entsprechend weniger. Hinzu kommen die Kosten eines Vorbereitungslehrgangs, der freiwillig ist, sowie Gebühren für Führungszeugnis und Registerauskünfte.
In erster Linie das Bewachungsunternehmen – aus dem Bewachungsvertrag gegenüber dem Auftraggeber und nach § 831 BGB gegenüber geschädigten Dritten. Der Mitarbeiter selbst haftet daneben persönlich, im Innenverhältnis aber begrenzt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Deshalb ist die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung so wichtig.
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