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Rechtsgebiet Sicherheitsrecht

Sicherheits- und Bewachungsrecht: § 34a GewO in der Praxis

Das Bewachungsgewerbe ist eines der am stärksten regulierten Gewerbe in Deutschland. Wer ohne Erlaubnis bewacht, begeht eine Ordnungswidrigkeit – und Sicherheitspersonal hat weniger Sonderrechte, als vielfach angenommen wird.

Erlaubnispflicht
§ 34a GewO für jede gewerbliche Bewachung
Unterrichtung IHK
40 Stunden für einfache Bewachungstätigkeiten
Sachkundeprüfung
Pflicht u. a. bei Citystreifen, Türsteher, Ladendetektiv
Bewacherregister
Pflichteintrag Bewachungspersonal und Unternehmen, § 11b GewO

Ohne Erlaubnis nach § 34a GewO geht nichts

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 34a Abs. 1 Gewerbeordnung). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Zuverlässigkeit – geprüft über Führungszeugnis, Gewerbezentralregister und eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz. Bestimmte Vorstrafen führen für fünf oder zehn Jahre zum Ausschluss.
  2. Geordnete Vermögensverhältnisse – kein Insolvenzverfahren, kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis.
  3. Sachkunde oder Unterrichtung – je nach Tätigkeit.
  4. Haftpflichtversicherung in vorgeschriebener Mindesthöhe nach der Bewachungsverordnung.

Sowohl das Unternehmen als auch jede einzelne Wachperson müssen im Bewacherregister eingetragen sein und eine Bewacher-ID führen. Der Einsatz nicht registrierten Personals ist bußgeldbewehrt.

Unterrichtung oder Sachkundeprüfung: Was gilt wann?

Die Gewerbeordnung unterscheidet zwei Qualifikationsstufen:

Unterrichtung (40 Stunden bei der IHK). Sie genügt für einfache Bewachungstätigkeiten – etwa Objektschutz, Werkschutz, Revierdienst oder Pfortendienst. Sie schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab, nicht mit einer Prüfung.

Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a GewO. Sie ist zwingend für Tätigkeiten mit erhöhtem Konfliktpotenzial:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit Publikumsverkehr (Citystreife)
  • Schutz vor Ladendieben (Ladendetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Betriebe (Türsteher)
  • Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen für Geflüchtete und von Großveranstaltungen in leitender Funktion

Geprüft werden Recht der öffentlichen Sicherheit, Gewerberecht, Datenschutz, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Menschen sowie Grundzüge der Sicherheitstechnik. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Auch eine abgeschlossene Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit oder zur geprüften Schutz- und Sicherheitskraft ersetzt die Sachkundeprüfung.

Sicherheitspersonal hat keine Sonderrechte

Der wichtigste und am häufigsten missverstandene Punkt: Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten sind Privatpersonen. Sie haben keine polizeilichen Befugnisse. Ihre Rechte sind die sogenannten Jedermannsrechte, die jedem Bürger zustehen:

  • Notwehr und Nothilfe (§ 32 StGB) – Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, auf sich selbst oder einen Dritten.
  • Vorläufige Festnahme (§ 127 Abs. 1 StPO) – wer auf frischer Tat betroffen wird und fluchtverdächtig oder nicht sofort identifizierbar ist, darf festgehalten werden, bis die Polizei eintrifft.
  • Selbsthilfe (§ 229 BGB) und Besitzwehr (§ 859 BGB) zur Sicherung eigener oder anvertrauter Sachen.
  • Hausrecht (§§ 903, 1004 BGB) – ausgeübt in Vertretung des Auftraggebers: Zutritt verweigern, Hausverbot erteilen, zum Verlassen auffordern.

Was nicht erlaubt ist: eine Durchsuchung gegen den Willen des Betroffenen, das Einziehen von Ausweisen, das Erzwingen von Personalienangaben oder eine Taschenkontrolle ohne Einwilligung. Alles darüber hinaus kann als Nötigung, Freiheitsberaubung oder Körperverletzung strafbar sein – auch für den Auftraggeber ein Haftungsrisiko.

Jede Maßnahme muss verhältnismäßig sein. Die Dokumentation im Wachbuch ist deshalb nicht Bürokratie, sondern Beweissicherung.

Arbeitsrecht und Haftung im Wachgewerbe

Für das Sicherheitsgewerbe gelten Besonderheiten, die in der Praxis häufig zu Streit führen:

  • Arbeitszeit. Auch Bereitschaftsdienst am Objekt ist Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gilt ebenso wie die elfstündige Ruhezeit; abweichende Regelungen setzen einen Tarifvertrag voraus.
  • Vergütung. Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren allgemeinverbindliche Tarifverträge für das Wach- und Sicherheitsgewerbe mit nach Bundesland und Tätigkeit gestaffelten Lohngruppen.
  • Haftung. Das Bewachungsunternehmen haftet für seine Mitarbeiter nach § 831 BGB und aus dem Bewachungsvertrag. Deshalb schreibt die Bewachungsverordnung eine Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen zwingend vor.
  • Datenschutz. Videoüberwachung durch Sicherheitsdienste ist nur nach Art. 6 DSGVO zulässig, erfordert Hinweisschilder, ein Verarbeitungsverzeichnis und in vielen Fällen eine Datenschutz-Folgenabschätzung.

Wer ein Bewachungsunternehmen beauftragt, sollte sich Erlaubnis nach § 34a GewO, Registereinträge des eingesetzten Personals und den Versicherungsnachweis vorlegen lassen. Ein Anbieter aus der Region, der diese Nachweise ohne Rückfrage liefert, ist etwa der Sicherheitsdienst S.U.K Sicherheit in Kassel, der Revier-, Pforten- und Objektschutz anbietet.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Sicherheitsrecht

Darf ein Ladendetektiv meine Tasche durchsuchen?

Nicht gegen Ihren Willen. Eine Durchsuchung ist eine hoheitliche Maßnahme, die der Polizei vorbehalten ist. Der Detektiv darf Sie bitten, die Tasche freiwillig zu öffnen, und Sie dürfen das ablehnen. Bei einem konkreten Diebstahlsverdacht darf er Sie nach § 127 StPO bis zum Eintreffen der Polizei festhalten – mehr nicht.

Braucht ein Türsteher die Sachkundeprüfung?

Ja. Die Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Betriebe gehört ausdrücklich zu den Tätigkeiten, für die § 34a Abs. 1a GewO die Sachkundeprüfung verlangt. Eine bloße Unterrichtung genügt dafür nicht. Zusätzlich muss die Person im Bewacherregister eingetragen sein.

Was kostet die Sachkundeprüfung nach § 34a GewO?

Die Prüfungsgebühr der Industrie- und Handelskammer liegt je nach Kammerbezirk üblicherweise zwischen 150 und 250 Euro, für die Wiederholung des mündlichen Teils entsprechend weniger. Hinzu kommen die Kosten eines Vorbereitungslehrgangs, der freiwillig ist, sowie Gebühren für Führungszeugnis und Registerauskünfte.

Wer haftet, wenn Sicherheitspersonal einen Fehler macht?

In erster Linie das Bewachungsunternehmen – aus dem Bewachungsvertrag gegenüber dem Auftraggeber und nach § 831 BGB gegenüber geschädigten Dritten. Der Mitarbeiter selbst haftet daneben persönlich, im Innenverhältnis aber begrenzt nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Deshalb ist die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung so wichtig.

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