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Sicherheitsrecht 4 Min. Lesezeit

Videoüberwachung: Wann sie zulässig ist

Kameras am Haus, im Betrieb oder im Laden: Wann Überwachung zulässig ist, welche Hinweispflichten gelten und wie lange gespeichert werden darf.

Eine Kamera ist schnell montiert. Rechtlich ist sie eine Datenverarbeitung mit allen Pflichten der DSGVO – und einer der häufigsten Anlässe für Bußgelder und Nachbarschaftsprozesse.

Die Rechtsgrundlage

Videoüberwachung verarbeitet personenbezogene Daten. Sie braucht deshalb eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. In der Praxis kommt fast immer das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Das verlangt eine dreistufige Prüfung:

  1. Berechtigtes Interesse – Schutz vor Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Hausrecht
  2. Erforderlichkeit – gibt es kein milderes Mittel? Bessere Beleuchtung, Zaun, Schloss, Alarmanlage
  3. Abwägung – überwiegen die Interessen der Gefilmten?

Der zweite Punkt wird am häufigsten übersehen. Wer eine Kamera installiert, ohne vorher günstigere Maßnahmen zu prüfen, scheitert schon an der Erforderlichkeit.

Ein konkreter Anlass stärkt die Position erheblich: dokumentierte Vorfälle, Anzeigen, Schadensmeldungen. Eine Kamera „für alle Fälle" hält der Prüfung selten stand.

Private Überwachung am eigenen Haus

Hier entstehen die meisten Streitigkeiten – meist mit Nachbarn.

Erlaubt: Erfassung ausschließlich des eigenen Grundstücks.

Unzulässig: Erfassung von öffentlichem Grund, Gehweg, Straße, Nachbargrundstück, gemeinschaftlichen Zugängen und Zufahrten in einer Wohnanlage.

Die Haushaltsausnahme nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO greift nur, wenn die Verarbeitung ausschließlich persönlichen Zwecken dient und keinerlei Bezug zum öffentlichen Raum besteht. Sobald ein Stück Gehweg im Bild ist, gilt die DSGVO vollständig.

Zwei Punkte aus der Rechtsprechung:

  • Überwachungsdruck genügt. Wer ernsthaft damit rechnen muss, gefilmt zu werden, kann Unterlassung verlangen – auch ohne Beweis, dass die Kamera tatsächlich aufzeichnet. Das gilt auch für Attrappen und für Kameras, die schwenkbar sind.
  • Türklingelkameras sind zulässig, wenn sie nur bei Betätigung kurz aufzeichnen und der Erfassungsbereich auf den unmittelbaren Eingangsbereich begrenzt ist.

Bei Mietwohnungen und Eigentümergemeinschaften kommt hinzu: Eine Kamera im Treppenhaus oder an der Fassade berührt gemeinschaftliche Bereiche und braucht die Zustimmung von Vermieter beziehungsweise Eigentümerversammlung.

Gewerbliche Überwachung

Für Geschäfte, Betriebe und bewachte Objekte gelten zusätzliche Pflichten:

Hinweispflicht. Vor dem Erfassungsbereich muss ein Schild stehen, das die Überwachung erkennbar macht. Es muss die Angaben nach Art. 13 DSGVO enthalten – zumindest in Kurzform mit Verweis auf ausführliche Informationen: Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Kontaktdaten.

Ein bloßes Kamerasymbol genügt nicht.

Verarbeitungsverzeichnis. Die Überwachung ist nach Art. 30 DSGVO zu dokumentieren.

Datenschutz-Folgenabschätzung. Erforderlich bei systematischer weiträumiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).

Zugriffskonzept. Festlegen, wer die Aufnahmen sehen darf und wie der Zugriff protokolliert wird.

Auftragsverarbeitung. Wird ein Sicherheitsdienst mit der Überwachung betraut, ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO zwingend.

Tabuzonen

Unzulässig ist die Überwachung von Bereichen, in denen Betroffene sich unbeobachtet fühlen dürfen: Umkleiden, Toiletten, Sanitärräume, Pausenräume, Sozialräume.

Beschäftigte im Betrieb

Hier ist der Maßstab am strengsten. Eine dauerhafte Videoüberwachung von Arbeitsplätzen ist unzulässig, weil sie einen permanenten Anpassungs- und Überwachungsdruck erzeugt.

Zulässig sein kann:

  • Überwachung von Zugängen und Warenlagern aus Sicherheitsgründen, ohne dauerhafte Erfassung einzelner Arbeitsplätze
  • zeitlich begrenzte Überwachung bei konkretem Verdacht auf eine Straftat, wenn mildere Mittel ausgeschöpft sind

Der Betriebsrat hat bei technischen Einrichtungen, die zur Überwachung von Verhalten oder Leistung geeignet sind, ein zwingendes Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Ohne Betriebsvereinbarung ist die Anlage nicht rechtmäßig einsetzbar – unabhängig davon, ob sie datenschutzrechtlich zulässig wäre.

Eine heimliche Überwachung ist nur in extremen Ausnahmefällen zulässig und führt regelmäßig zu einem Beweisverwertungsverbot.

Speicherdauer

Der Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) verlangt die kürzestmögliche Aufbewahrung.

Die Aufsichtsbehörden halten 48 bis 72 Stunden für den Regelfall angemessen. Innerhalb dieser Zeit fällt auf, ob etwas vorgefallen ist.

Längere Speicherung braucht eine Begründung im Einzelfall – etwa ein konkreter Vorfall, der noch aufgeklärt wird. Die Aufnahmen sind dann zu sichern und der Rest zu löschen.

Richten Sie die automatische Löschung technisch ein. Ein manueller Prozess wird erfahrungsgemäß nicht eingehalten und ist im Prüfungsfall schwer zu belegen.

Rechte der Gefilmten

Betroffene können nach Art. 15 DSGVO Auskunft verlangen, ob und welche Aufnahmen von ihnen existieren, und eine Kopie erhalten – wobei andere abgebildete Personen unkenntlich zu machen sind.

Daneben bestehen Ansprüche auf Löschung (Art. 17) und Widerspruch (Art. 21).

Bei unzulässiger Überwachung kommen zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und Bußgelder der Aufsichtsbehörde in Betracht.

Kurze Prüfliste vor der Installation

  1. Gibt es einen konkreten Anlass, dokumentiert?
  2. Wurden mildere Mittel geprüft und verworfen?
  3. Ist der Erfassungsbereich auf das eigene Gebiet begrenzt?
  4. Steht ein Hinweisschild mit allen Pflichtangaben?
  5. Ist die automatische Löschung eingerichtet?
  6. Sind Verarbeitungsverzeichnis und gegebenenfalls Folgenabschätzung erstellt?
  7. Bei Beschäftigten: Ist der Betriebsrat beteiligt?
  8. Bei externem Dienstleister: Liegt ein Auftragsverarbeitungsvertrag vor?

Erlaubnispflicht, Sachkunde und Hausrecht im Überblick: Sicherheitsrecht. Wie ein Hausverbot wirksam erteilt wird, zeigt der Beitrag Hausrecht und Hausverbot.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Darf ich mein eigenes Grundstück filmen?

Ja, das eigene Grundstück dürfen Sie überwachen. Sobald die Kamera öffentlichen Grund, den Nachbargrundstück oder gemeinschaftlich genutzte Bereiche erfasst, wird es unzulässig. Für rein private Zwecke ohne jeden Bezug zum öffentlichen Raum greift die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO.

Sind Attrappen erlaubt?

Datenschutzrechtlich ja, weil keine Daten verarbeitet werden. Zivilrechtlich kann aber ein Unterlassungsanspruch bestehen: Wer sich ernsthaft überwacht fühlen muss, ist in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen – der sogenannte Überwachungsdruck genügt nach der Rechtsprechung.

Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?

So kurz wie möglich. Die Aufsichtsbehörden halten 48 bis 72 Stunden für den Regelfall angemessen. Längere Speicherung braucht eine Begründung im Einzelfall, etwa einen konkreten Vorfall, der noch aufgeklärt wird.

Darf der Arbeitgeber Beschäftigte per Video überwachen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist unzulässig, weil sie einen permanenten Anpassungsdruck erzeugt. Zulässig kann eine zeitlich begrenzte Überwachung bei konkretem Verdacht auf eine Straftat sein. Der Betriebsrat hat zwingend mitzubestimmen.

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