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Rechtsgebiet Verkehrsrecht

Verkehrsrecht: Bußgeld, Punkte und Unfallregulierung

Das Verkehrsrecht verbindet Ordnungswidrigkeiten-, Straf-, Zivil- und Versicherungsrecht. Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung auch Ihren Anwalt.

Einspruch gegen Bußgeldbescheid
2 Wochen ab Zustellung, § 67 OWiG
Fahrerlaubnisentzug
ab 8 Punkten Fahreignungsregister Flensburg
Verjährung im Bußgeldverfahren
3 Monate bis zum Bußgeldbescheid, § 26 StVG
Anhörungsbogen
keine Pflicht zur Angabe außer Name und Anschrift

Anhörungsbogen: Nur Personalien sind Pflicht

Vor dem Bußgeldbescheid kommt meist ein Anhörungsbogen. Sie müssen darin ausschließlich Ihre Personalien angeben – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern, und Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst oder Angehörige zu belasten.

Vorschnelle Angaben helfen fast immer nur der Behörde: Wer bestätigt, gefahren zu sein, nimmt sich die Möglichkeit, die Fahreridentifizierung anzugreifen.

Reagieren Sie gar nicht, kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen. Es ist daher sinnvoll, die Personalien zu bestätigen und im Übrigen zu schweigen.

Einspruch: zwei Wochen, keinen Tag länger

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig und Punkte sowie Fahrverbot stehen fest.

Der Einspruch lohnt besonders, wenn:

  • ein Fahrverbot droht und Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind,
  • die Messung angreifbar ist (Eichung, Aufbau, Auswertung, standardisiertes Messverfahren),
  • der Fahrer auf dem Foto nicht erkennbar ist,
  • die Verjährung eingetreten sein könnte.

Ohne Akteneinsicht lässt sich das nicht beurteilen – und Akteneinsicht erhält nur ein Anwalt. Rechtsschutzversicherte sollten den Verkehrsrechtsschutz nutzen; er greift auch bei Ordnungswidrigkeiten.

Ein Fahrverbot lässt sich unter Umständen in eine höhere Geldbuße umwandeln, wenn es eine unzumutbare Härte bedeutet. Der bloße Hinweis auf den Arbeitsweg genügt dafür allerdings nicht.

Nach dem Unfall: Diese Ansprüche werden häufig vergessen

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, schulden Sie der gegnerischen Versicherung nichts – sie muss Ihren Schaden vollständig ersetzen. Dazu gehören mehr Posten, als die Versicherung von sich aus anbietet:

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, wahlweise fiktiv auf Gutachtenbasis
  • Sachverständigenkosten – Sie dürfen einen eigenen Gutachter wählen, nicht den der Versicherung
  • Wertminderung (merkantiler Minderwert) bei jüngeren Fahrzeugen
  • Nutzungsausfall für jeden Tag ohne Fahrzeug oder Mietwagenkosten
  • Abschlepp-, Standgeld- und Ummeldekosten
  • Auslagenpauschale von rund 25 bis 30 Euro
  • Schmerzensgeld bei Verletzungen
  • Anwaltskosten – bei klarer Haftung trägt sie die gegnerische Versicherung

Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung arbeitet nicht in Ihrem Interesse. Lassen Sie das Fahrzeug erst nach eigener Begutachtung reparieren und unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, solange Spätfolgen möglich sind.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

Ab wann droht ein Fahrverbot?

Innerorts ab 31 km/h zu viel, außerorts ab 41 km/h zu viel – jeweils ein Monat. Ein Fahrverbot droht außerdem bei zwei Verstößen von mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres, bei qualifiziertem Rotlichtverstoß und bei Abstandsverstößen. Bei 0,5 Promille sind es regelmäßig ein Monat Fahrverbot, 500 Euro und zwei Punkte.

Wann verfallen Punkte in Flensburg?

Je nach Schwere: ein Punkt nach zweieinhalb Jahren, zwei Punkte nach fünf Jahren, drei Punkte nach zehn Jahren. Die Fristen laufen einzeln pro Eintrag und werden durch neue Verstöße nicht verlängert. Bei einem bis fünf Punkten kann man durch ein Fahreignungsseminar freiwillig einen Punkt abbauen – höchstens alle fünf Jahre.

Muss ich den Blitzer-Vorwurf akzeptieren, wenn das Foto mich zeigt?

Nicht zwangsläufig. Auch bei eindeutiger Fahreridentifizierung kann die Messung fehlerhaft sein – etwa durch fehlende Eichung, falsche Aufstellung, fehlende Rohmessdaten oder Verstöße gegen die Bedienungsanleitung. Diese Punkte lassen sich nur nach Akteneinsicht beurteilen.

Lohnt sich ein eigener Gutachter?

Bei Schäden über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro ja. Sie haben das Recht auf einen selbst gewählten Sachverständigen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung trägt. Ein eigenes Gutachten erfasst Wertminderung und Nutzungsausfall, die ein Kostenvoranschlag der Werkstatt nicht ausweist.

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Frist im Blick behalten

Im Verkehrsrecht entscheidet oft der Kalender. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die laufende Frist, dann über die Kosten.