Bußgeldbescheid – wann sich der Einspruch wirklich lohnt
Zwei Wochen bleiben für den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Wann er Aussicht auf Erfolg hat und wie sich ein Fahrverbot noch…
Rechtsgebiet Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht verbindet Ordnungswidrigkeiten-, Straf-, Zivil- und Versicherungsrecht. Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die gegnerische Versicherung auch Ihren Anwalt.
Vor dem Bußgeldbescheid kommt meist ein Anhörungsbogen. Sie müssen darin ausschließlich Ihre Personalien angeben – Name, Anschrift, Geburtsdatum. Zur Sache selbst müssen Sie sich nicht äußern, und Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst oder Angehörige zu belasten.
Vorschnelle Angaben helfen fast immer nur der Behörde: Wer bestätigt, gefahren zu sein, nimmt sich die Möglichkeit, die Fahreridentifizierung anzugreifen.
Reagieren Sie gar nicht, kann die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen. Es ist daher sinnvoll, die Personalien zu bestätigen und im Übrigen zu schweigen.
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Danach wird der Bescheid rechtskräftig und Punkte sowie Fahrverbot stehen fest.
Der Einspruch lohnt besonders, wenn:
Ohne Akteneinsicht lässt sich das nicht beurteilen – und Akteneinsicht erhält nur ein Anwalt. Rechtsschutzversicherte sollten den Verkehrsrechtsschutz nutzen; er greift auch bei Ordnungswidrigkeiten.
Ein Fahrverbot lässt sich unter Umständen in eine höhere Geldbuße umwandeln, wenn es eine unzumutbare Härte bedeutet. Der bloße Hinweis auf den Arbeitsweg genügt dafür allerdings nicht.
Sind Sie unverschuldet in einen Unfall geraten, schulden Sie der gegnerischen Versicherung nichts – sie muss Ihren Schaden vollständig ersetzen. Dazu gehören mehr Posten, als die Versicherung von sich aus anbietet:
Der Prüfdienst der gegnerischen Versicherung arbeitet nicht in Ihrem Interesse. Lassen Sie das Fahrzeug erst nach eigener Begutachtung reparieren und unterschreiben Sie keine Abfindungserklärung, solange Spätfolgen möglich sind.
Fragen und Antworten
Innerorts ab 31 km/h zu viel, außerorts ab 41 km/h zu viel – jeweils ein Monat. Ein Fahrverbot droht außerdem bei zwei Verstößen von mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres, bei qualifiziertem Rotlichtverstoß und bei Abstandsverstößen. Bei 0,5 Promille sind es regelmäßig ein Monat Fahrverbot, 500 Euro und zwei Punkte.
Je nach Schwere: ein Punkt nach zweieinhalb Jahren, zwei Punkte nach fünf Jahren, drei Punkte nach zehn Jahren. Die Fristen laufen einzeln pro Eintrag und werden durch neue Verstöße nicht verlängert. Bei einem bis fünf Punkten kann man durch ein Fahreignungsseminar freiwillig einen Punkt abbauen – höchstens alle fünf Jahre.
Nicht zwangsläufig. Auch bei eindeutiger Fahreridentifizierung kann die Messung fehlerhaft sein – etwa durch fehlende Eichung, falsche Aufstellung, fehlende Rohmessdaten oder Verstöße gegen die Bedienungsanleitung. Diese Punkte lassen sich nur nach Akteneinsicht beurteilen.
Bei Schäden über der Bagatellgrenze von etwa 750 Euro ja. Sie haben das Recht auf einen selbst gewählten Sachverständigen, dessen Kosten die gegnerische Versicherung trägt. Ein eigenes Gutachten erfasst Wertminderung und Nutzungsausfall, die ein Kostenvoranschlag der Werkstatt nicht ausweist.
Vertiefung
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Nach einem unverschuldeten Unfall zahlt die Gegenseite mehr, als sie von sich aus anbietet: Wertminderung, Nutzungsausfall, Anwalt.
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