Kündigung erhalten – die ersten Schritte in den ersten Tagen
Nach einer Kündigung laufen drei Wochen für die Klage. Diese sechs Schritte sollten Sie in dieser Zeit gehen – und diese drei Fehler…
Rechtsgebiet Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht regelt das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es ist das Rechtsgebiet mit den kürzesten Fristen – wer zu lange wartet, verliert seine Ansprüche endgültig.
Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Kündigungsschutzgesetz). Läuft die Frist ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst dann, wenn sie eindeutig rechtswidrig war.
Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Ein Brief im Briefkasten gilt an dem Tag als zugegangen, an dem üblicherweise mit einer Leerung zu rechnen ist. Urlaub oder Krankheit halten die Frist nicht an.
Diese Frist gilt für jede Art von Kündigung: ordentlich, außerordentlich, fristlos, in der Probezeit und auch bei einer Änderungskündigung.
Das Kündigungsschutzgesetz schützt Sie nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammenkommen:
Greift das Gesetz, braucht der Arbeitgeber einen Grund: verhaltensbedingt, personenbedingt oder betriebsbedingt. Ohne einen dieser Gründe ist die Kündigung unwirksam.
Auch außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes sind Sie nicht schutzlos. Es gilt weiterhin der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Eltern in Elternzeit, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder – dort ist eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung schlicht nichtig.
Eine Abmahnung ist die Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung. Sie muss das beanstandete Verhalten konkret benennen, zu vertragsgemäßem Verhalten auffordern und arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen. Pauschale Vorwürfe wie „mangelnde Leistungsbereitschaft" genügen dafür nicht.
Sie sind nicht verpflichtet, eine Abmahnung zu unterschreiben. Wenn Sie den Empfang quittieren müssen, ergänzen Sie „Erhalt bestätigt, Inhalt wird bestritten".
Gegen eine unberechtigte Abmahnung können Sie eine Gegendarstellung zur Personalakte reichen oder deren Entfernung verlangen. Anders als bei der Kündigung gibt es dafür keine Drei-Wochen-Frist – vor Gericht zieht ein spätes Vorgehen aber weniger.
Nach § 109 Gewerbeordnung haben Sie Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis mit Bewertung von Leistung und Verhalten. Es muss wahr und zugleich wohlwollend sein und darf die berufliche Zukunft nicht unnötig erschweren.
Die verbreiteten Notenstufen erkennen Sie an der Formulierung:
| Formulierung | Note |
|---|---|
| stets zu unserer vollsten Zufriedenheit | sehr gut |
| stets zu unserer vollen Zufriedenheit | gut |
| zu unserer vollen Zufriedenheit | befriedigend |
| zu unserer Zufriedenheit | ausreichend |
Fehlt die Schlussformel mit Dank und Zukunftswünschen, gilt das als versteckte Abwertung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Note besteht bis zur Stufe „befriedigend"; wer mehr will, muss die bessere Leistung beweisen.
Fragen und Antworten
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten – auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der meist drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Bei 3.000 Euro monatlich liegen die eigenen Anwaltskosten üblicherweise bei rund 1.500 bis 2.000 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten in der Regel.
Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Sozialplan oder bei einem Angebot nach § 1a KSchG. In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen als Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Übliche Größenordnung: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ja. Eine Krankschreibung schützt nicht vor einer Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen und eine Abwägung zugunsten des Arbeitgebers.
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag führt bei der Agentur für Arbeit regelmäßig zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben. Außerdem verzichten Sie auf den Kündigungsschutz. Lassen Sie sich vor der Unterschrift beraten und nehmen Sie sich Bedenkzeit.
Vertiefung
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