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Rechtsgebiet Erbrecht

Erbrecht: Testament, Pflichtteil und Erbengemeinschaft

Das Erbrecht bestimmt, was mit Vermögen und Schulden nach dem Tod geschieht. Wer nichts regelt, überlässt die Verteilung der gesetzlichen Erbfolge – mit oft ungewolltem Ergebnis.

Erbe ausschlagen
6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall, § 1944 BGB
Pflichtteil
halber Erbteil des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB
Pflichtteil verjährt
3 Jahre ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung
Pflichtteilsergänzung
10 Jahre Abschmelzung bei Schenkungen, § 2325 BGB

Das handschriftliche Testament: eine Formalie entscheidet

Ein privatschriftliches Testament muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Text ist unwirksam – die häufigste Ursache dafür, dass Testamente scheitern.

Empfohlen, aber nicht zwingend: Ort und Datum. Fehlt das Datum und existieren mehrere Testamente, lässt sich nicht klären, welches gilt.

Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament errichten; dann genügt es, wenn einer schreibt und beide unterschreiben. Beim verbreiteten Berliner Testament setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein und die Kinder als Schlusserben. Die Bindungswirkung nach dem ersten Todesfall wird dabei oft unterschätzt: Der Überlebende kann dann meist nicht mehr frei umverfügen.

Ein Testament sollte beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister stellt sicher, dass es im Erbfall gefunden wird.

Sechs Wochen, um ein überschuldetes Erbe abzuwenden

Wer erbt, tritt in alle Rechte und Schulden des Verstorbenen ein und haftet grundsätzlich auch mit dem eigenen Vermögen. Wollen Sie das vermeiden, müssen Sie das Erbe innerhalb von sechs Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB). Die Frist beginnt, sobald Sie vom Erbfall und Ihrer Berufung als Erbe wissen.

Sechs Monate beträgt die Frist nur, wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat oder Sie sich bei Fristbeginn im Ausland aufhalten.

Die Ausschlagung erfolgt zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in öffentlich beglaubigter Form beim Notar. Sie ist nicht kostenlos, aber verglichen mit einer Schuldenhaftung günstig. Achtung: Wer bereits Nachlassgegenstände an sich nimmt, kann das Erbe konkludent angenommen haben.

Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, kommen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in Betracht. Beide begrenzen die Haftung auf den Nachlass.

Pflichtteil: Enterben schließt nicht ganz aus

Abkömmlinge, Ehegatten und – wenn keine Kinder vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wurden sie durch Testament enterbt, steht ihnen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Geldanspruch zu (§ 2303 BGB).

Ein Beispiel: Erblasser hinterlässt Ehefrau und zwei Kinder, gesetzlicher Erbteil eines Kindes wäre ein Viertel. Der Pflichtteil beträgt dann ein Achtel des Nachlasswertes.

Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Er kann nicht über Nachlassgegenstände verfügen, hat aber einen Auskunftsanspruch gegen die Erben über den Bestand des Nachlasses.

Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod werden über den Pflichtteilsergänzungsanspruch anteilig hinzugerechnet – pro vollendetem Jahr sinkt die Anrechnung um ein Zehntel (§ 2325 BGB).

Erbengemeinschaft: gemeinsam handeln oder auseinandersetzen

Mehrere Erben bilden automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen gemeinschaftlich; über einzelne Gegenstände kann keiner allein verfügen. Verwaltungsmaßnahmen erfordern je nach Bedeutung Mehrheit oder Einstimmigkeit.

Weil das dauerhaft konfliktträchtig ist, ist die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt. Wege dorthin:

  1. Einigung über eine Aufteilung, notfalls mit Ausgleichszahlungen.
  2. Verkauf des Erbteils an einen Miterben oder einen Dritten – notariell zu beurkunden, Miterben haben ein Vorkaufsrecht.
  3. Teilungsversteigerung einer Immobilie, wenn keine Einigung gelingt. Sie erzielt meist deutlich weniger als ein freihändiger Verkauf und sollte das letzte Mittel bleiben.

Ein Erbschein ist nicht immer nötig. Liegt ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vor, akzeptieren Banken und Grundbuchamt in der Regel dieses – das spart die Erbscheinkosten.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Erbrecht

Was kostet ein Erbschein?

Die Gebühr richtet sich nach dem Nachlasswert. Bei einem Nachlass von 100.000 Euro fallen für den Erbschein rund 546 Euro an, dazu die gleiche Gebühr für die eidesstattliche Versicherung. Ein notarielles Testament kostet ähnlich viel, erspart im Erbfall aber häufig den Erbschein.

Kann ich meine Kinder vollständig enterben?

Vollständig nur in seltenen Ausnahmefällen. Eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB setzt schwerwiegende Verfehlungen voraus, etwa ein Verbrechen gegen den Erblasser. Der bloße Kontaktabbruch genügt nicht. Möglich ist ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag – dafür braucht es aber die Mitwirkung des Kindes.

Erbt der Ehepartner automatisch alles?

Nein, das ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ohne Testament erbt der Ehegatte neben Kindern in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Der Rest geht an die Verwandten – bei einer Immobilie entsteht dann schnell eine Erbengemeinschaft mit Schwiegereltern oder Schwägern.

Wie lange habe ich Zeit für den Pflichtteil?

Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Enterbung erfahren haben. Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjährt er spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.

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