Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist
Nicht ignorieren, aber auch nicht blind unterschreiben: Warum die beigefügte Unterlassungserklärung 30 Jahre bindet – und was stattdessen…
Rechtsgebiet IT-Recht
Das IT-Recht ist ein Querschnittsgebiet aus Datenschutz-, Urheber-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Für Website-Betreiber sind Formfehler das größte Risiko – sie sind leicht zu finden und daher beliebtes Abmahnziel.
Jede geschäftsmäßige Website braucht ein Impressum nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das 2024 an die Stelle des Telemediengesetzes getreten ist. Es muss von jeder Seite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar und als „Impressum" bezeichnet sein.
Pflichtangaben sind Name und Anschrift, eine ladungsfähige Adresse (kein Postfach), E-Mail-Adresse und eine weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, bei Unternehmen zusätzlich Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Registereintrag und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Unabhängig davon verlangt Art. 13 DSGVO eine Datenschutzerklärung. Sie muss vor der Datenverarbeitung informieren, verständlich sein und alle eingesetzten Dienste benennen – auch Hosting, Kontaktformular, Analysewerkzeuge und eingebundene Schriften.
Werden Cookies gesetzt, die technisch nicht notwendig sind, braucht es nach § 25 TDDDG eine vorherige Einwilligung. Ein Banner, das nur informiert oder bei dem „Ablehnen" schwerer erreichbar ist als „Akzeptieren", genügt nicht.
Eine Abmahnung ist zunächst eine außergerichtliche Aufforderung. Sie enthält typischerweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine Frist und eine Kostennote.
Wichtig ist beides: Ignorieren führt regelmäßig zur einstweiligen Verfügung mit deutlich höheren Kosten. Die beigefügte Erklärung ungeprüft zu unterschreiben ist aber ebenso riskant, denn sie ist meist zu weit gefasst und gilt 30 Jahre – jeder spätere Verstoß löst dann eine Vertragsstrafe aus.
Der übliche Weg ist eine modifizierte Unterlassungserklärung: Der Unterlassungsanspruch wird anerkannt, soweit er besteht, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, mit angemessener Vertragsstrafenregelung und ohne die überschießenden Teile.
Achten Sie auf die Frist – sie ist meist kurz, aber sie läuft. Prüfen Sie zudem, ob der Abmahnende überhaupt berechtigt ist; § 8c UWG erklärt missbräuchliche Abmahnungen für unzulässig.
Die DSGVO gibt Ihnen durchsetzbare Ansprüche gegen jeden, der Ihre Daten verarbeitet:
Reagiert der Verantwortliche nicht, können Sie sich kostenfrei bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren. Bei Verstößen kommt zusätzlich immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.
Fragen und Antworten
Ja. Die Pflicht nach § 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige Dienste an, nicht an Umsatz oder Rechtsform. Auch Einzelunternehmer, Blogs mit Werbung und Social-Media-Profile mit geschäftlichem Bezug brauchen ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift.
Die Anwaltskosten der Gegenseite richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei Wettbewerbsverstößen liegen sie häufig zwischen 500 und 2.000 Euro, bei urheberrechtlichen Abmahnungen für private Nutzer ist der Gegenstandswert nach § 97a UrhG auf 1.000 Euro gedeckelt. Hinzu kommen Schadensersatz und die spätere Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß.
Ohne Einwilligung ist das riskant. Beim Laden von externen Servern wird die IP-Adresse des Besuchers übertragen; mehrere Gerichte haben darin einen Datenschutzverstoß gesehen. Die einfache Lösung ist, Schriften lokal auf dem eigenen Server auszuliefern – dann entfällt der Drittlandtransfer vollständig.
Vertiefung
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Im IT-Recht entscheidet oft der Kalender. Verschaffen Sie sich zuerst Klarheit über die laufende Frist, dann über die Kosten.