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Arbeitsrecht 4 Min. Lesezeit

Arbeitszeugnis: Formulierungen und ihre Noten

"Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" heißt sehr gut, "zu unserer Zufriedenheit" nur ausreichend. Die Zeugnissprache entschlüsselt.

Das Arbeitszeugnis muss wahr sein und zugleich wohlwollend. Aus diesem Widerspruch ist über Jahrzehnte eine eigene Sprache entstanden: Was freundlich klingt, kann eine glatte Abwertung sein.

Der gesetzliche Rahmen

Nach § 109 Gewerbeordnung haben Sie Anspruch auf ein Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Zu unterscheiden sind:

  • Einfaches Zeugnis – nur Art und Dauer der Tätigkeit
  • Qualifiziertes Zeugnis – zusätzlich Bewertung von Leistung und Verhalten

Verlangen Sie ausdrücklich das qualifizierte Zeugnis; das einfache ist ohne Aussagekraft. Ein Zwischenzeugnis können Sie bei berechtigtem Interesse auch im laufenden Arbeitsverhältnis fordern, etwa bei einem Vorgesetztenwechsel oder einer bevorstehenden Bewerbung.

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Geheimzeichen, ironische Wendungen und Merkmale, die eine andere als die aus der Formulierung ersichtliche Aussage treffen, sind ausdrücklich unzulässig (§ 109 Abs. 2 GewO). Praktisch hält sich die Zeugnissprache trotzdem – weil sie über Jahrzehnte gewachsen und beiden Seiten bekannt ist.

Die Notenskala der Leistungsbeurteilung

Entscheidend sind drei Bausteine: die Zufriedenheitsformel, ein Steigerungswort und die Zeitangabe.

FormulierungNote
stets zu unserer vollsten Zufriedenheitsehr gut
stets zu unserer vollen Zufriedenheitgut
zu unserer vollen Zufriedenheitbefriedigend
stets zu unserer Zufriedenheitbefriedigend bis ausreichend
zu unserer Zufriedenheitausreichend
im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheitmangelhaft
hat sich bemühtungenügend

Zwei Wörter tragen die halbe Bewertung: „stets" steht für Dauerhaftigkeit, „vollste" für den höchsten Grad. Fehlt eines von beiden, sinkt die Note um eine Stufe.

Die Verhaltensbeurteilung und ihre Reihenfolge

Bewertet wird das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und – falls einschlägig – Kunden. Die Reihenfolge ist bedeutsam:

  • „gegenüber Vorgesetzten und Kollegen" – normale Reihenfolge, unauffällig
  • „gegenüber Kollegen und Vorgesetzten" – Vorgesetzte nachgestellt, kann auf Spannungen nach oben hindeuten

Wird eine Gruppe ganz weggelassen, ist das ein deutliches Signal. Fehlt bei einem Mitarbeiter mit Kundenkontakt die Erwähnung der Kunden, liest jeder Personaler das als Warnung.

Vorsicht bei scheinbaren Komplimenten:

  • „Er war ein geselliger Mitarbeiter, der zur Verbesserung des Betriebsklimas beitrug" – gilt als Hinweis auf Alkoholkonsum oder mangelnde Arbeitsleistung.
  • „Sie zeigte für ihre Arbeit Verständnis" – bedeutet: hat nichts geleistet.
  • „Er erledigte alle Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse" – Fleiß ohne Ergebnis, also mangelhafte Leistung.
  • „Sie war stets pünktlich" – wenn das die einzige Stärke ist, ist es keine.

Die Schlussformel entscheidet mit

Ein vollständiges Zeugnis endet mit drei Elementen: Bedauern über das Ausscheiden, Dank für die Leistung und Zukunftswünsche.

Fehlt die Schlussformel ganz, wird das in der Praxis als deutliche Abwertung gelesen. Rechtlich ist die Lage allerdings anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf Dank und gute Wünsche, weil sie eine persönliche Empfindung des Arbeitgebers ausdrücken.

Praktisch heißt das: Sie können die Schlussformel nicht einklagen, aber Sie können sie verhandeln – und im Rahmen eines Abfindungsvergleichs konkret festschreiben lassen. Formulieren Sie dabei den gewünschten Wortlaut aus, nicht nur „wohlwollend".

Was nicht ins Zeugnis gehört

  • Krankheitszeiten und Fehltage
  • Elternzeit, außer sie war so lang, dass das Zeugnis sonst irreführend wäre
  • Betriebsratstätigkeit und Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Schwerbehinderung
  • Vorstrafen und laufende Ermittlungsverfahren
  • Der Grund der Beendigung, wenn Sie ihn nicht ausdrücklich wünschen
  • Abmahnungen und einmalige Verfehlungen

Auch die Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endete auf eigenen Wunsch" darf nur auf Ihren Wunsch aufgenommen werden.

So gehen Sie bei einem schlechten Zeugnis vor

1. Formales prüfen. Firmenbriefpapier, korrektes Ausstellungsdatum – es muss dem letzten Arbeitstag entsprechen, ein späteres Datum wirkt wie ein Streit ums Zeugnis. Unterschrift eines Vorgesetzten, keine Rechtschreibfehler, keine Knicke oder Flecken.

2. Vollständigkeit prüfen. Aufgabenbeschreibung, Leistungsbeurteilung, Verhaltensbeurteilung, Beendigungsgrund und Schlussformel. Fehlt ein Baustein, ist das Zeugnis unvollständig.

3. Konkret nachbessern lassen. Verlangen Sie nicht „ein besseres Zeugnis", sondern benennen Sie die zu ändernden Stellen und liefern Sie einen Formulierungsvorschlag mit. Das erhöht die Erfolgsquote erheblich.

4. Frist setzen. Zwei Wochen sind angemessen.

5. Notfalls klagen. Zuständig ist das Arbeitsgericht. Beachten Sie: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten (§ 12a ArbGG), und der Anspruch kann nach etwa sechs Monaten verwirken.

Der Beweislast-Grundsatz

Das Bundesarbeitsgericht hat die Verteilung klar geregelt:

  • Bis zur Note befriedigend muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie schlechter waren.
  • Für gut oder sehr gut müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung beweisen.

Die Note befriedigend ist damit der rechtliche Normalfall – auch wenn in der Praxis inzwischen die meisten Zeugnisse besser ausfallen. Sammeln Sie deshalb während des Arbeitsverhältnisses Belege: Zielvereinbarungen, Beurteilungen, Auszeichnungen, Kundenlob.

Weitere Ansprüche rund um die Beendigung finden Sie unter Arbeitsrecht und im Beitrag Abfindung bei Kündigung.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Habe ich Anspruch auf ein gutes Zeugnis?

Sie haben Anspruch auf ein wahres und zugleich wohlwollendes Zeugnis. Bis zur Note befriedigend muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie schlechter waren. Wollen Sie eine bessere Note als befriedigend, müssen Sie die überdurchschnittliche Leistung beweisen – so hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wie lange kann ich eine Korrektur verlangen?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, der Anspruch kann aber verwirken. In der Praxis gelten etwa sechs Monate nach Erhalt als Grenze, tarifliche Ausschlussfristen können deutlich kürzer sein. Wer ein fehlerhaftes Zeugnis lange unbeanstandet lässt, verliert den Anspruch.

Darf im Zeugnis stehen, dass ich oft krank war?

Nein. Krankheitszeiten, Betriebsratstätigkeit, Elternzeit, Gewerkschaftszugehörigkeit und Vorstrafen gehören nicht ins Zeugnis. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine sehr lange Abwesenheit die Aussagekraft des Zeugnisses sonst verfälschen würde.

Muss der Arbeitgeber mir das Zeugnis schicken?

Das Zeugnis ist eine Holschuld: Sie müssen es grundsätzlich im Betrieb abholen. Ist Ihnen das nicht zumutbar – etwa nach einem Umzug oder bei einem zerrütteten Verhältnis – muss der Arbeitgeber es übersenden.

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