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Arbeitsrecht 5 Min. Lesezeit

Abfindung bei Kündigung: Höhe und Steuer

Einen Anspruch auf Abfindung gibt es fast nie – trotzdem endet die Mehrheit der Kündigungsschutzverfahren mit einer. Wie die Höhe zustande kommt.

Kaum ein Irrtum hält sich im Arbeitsrecht so hartnäckig: dass es bei einer Kündigung „die Abfindung" gebe. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. Trotzdem endet ein großer Teil der Kündigungsschutzverfahren mit einer Zahlung – aus einem anderen Grund.

Woher Abfindungen tatsächlich kommen

Es gibt vier Wege, und nur zwei davon sind Ansprüche.

Vergleich im Kündigungsschutzprozess. Der mit Abstand häufigste Fall. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass die Kündigung unwirksam ist – dann müsste er das Arbeitsverhältnis fortsetzen und die gesamte Vergütung seit dem Kündigungstermin nachzahlen (Annahmeverzugslohn). Je länger das Verfahren, desto höher dieses Risiko. Die Abfindung kauft Rechtssicherheit.

Sozialplan. Bei Betriebsänderungen in Betrieben mit Betriebsrat wird ein Sozialplan vereinbart, der Abfindungen nach Formel vorsieht (§§ 111, 112 BetrVG). Hier besteht ein echter Anspruch.

Angebot nach § 1a KSchG. Bietet der Arbeitgeber bei betriebsbedingter Kündigung ausdrücklich eine Abfindung für den Fall an, dass Sie nicht klagen, entsteht der Anspruch mit Ablauf der Klagefrist. Die Höhe beträgt dann ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis wird dieser Weg selten genutzt, weil er dem Arbeitgeber keinen Verhandlungsspielraum lässt.

Auflösungsantrag. Ist die Kündigung unwirksam, die Fortsetzung aber unzumutbar, kann das Gericht das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung auflösen (§§ 9, 10 KSchG). Die Hürden sind hoch.

Die Faustformel – und warum sie nur ein Ausgangspunkt ist

Als Orientierung gilt:

Abfindung = 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre

Bei 3.500 Euro brutto und zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit sind das 21.000 Euro.

Diese Formel ist kein Gesetz, sondern gerichtliche Praxis. Sie beschreibt die Mitte eines breiten Korridors, der von 0,25 bis über 1,5 Monatsgehälter je Jahr reicht. Angefangene Jahre über sechs Monate werden meist aufgerundet.

Was die Zahl nach oben treibt

  • Schwache Kündigung. Fehlerhafte Betriebsratsanhörung, unzureichende Sozialauswahl, fehlende Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung.
  • Sonderkündigungsschutz. Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung, Betriebsratsamt. Ohne behördliche Zustimmung ist die Kündigung nichtig – das verschiebt die Verhandlungslage vollständig.
  • Lange Betriebszugehörigkeit und höheres Lebensalter, weil die Wiederbeschäftigungschancen sinken.
  • Ein zahlungskräftiger, öffentlichkeitsempfindlicher Arbeitgeber.
  • Zeitdruck auf Arbeitgeberseite, etwa bei einer anstehenden Übernahme.

Was sie nach unten zieht

  • Kurze Betriebszugehörigkeit, Probezeit, Kleinbetrieb unter elf Beschäftigten
  • Klare, gut dokumentierte Kündigungsgründe
  • Wirtschaftliche Schieflage des Arbeitgebers
  • Eine bereits gefundene neue Stelle – der Annahmeverzugslohn entfällt dann weitgehend

Ohne Klage kein Hebel

Der entscheidende Punkt: Die Verhandlungsposition entsteht durch die Kündigungsschutzklage, und die muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 KSchG). Danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG) – und mit ihr entfällt jedes Druckmittel.

Der Ablauf ist eingespielt: Nach Klageeingang setzt das Gericht binnen weniger Wochen einen Gütetermin an. Ein erheblicher Teil der Verfahren endet dort mit einem Vergleich. Kommt keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin, oft erst Monate später – und mit jedem Monat wächst das Annahmeverzugsrisiko des Arbeitgebers.

Wie Sie in den ersten Tagen nach einer Kündigung vorgehen, steht im Beitrag Kündigung erhalten.

Steuern: die Fünftelregelung

Eine Abfindung ist beitragsfrei in der Sozialversicherung, aber voll lohnsteuerpflichtig. Weil sie in einem Jahr zufließt, treibt sie die Progression nach oben.

Dagegen wirkt die Fünftelregelung (§ 34 EStG). Vereinfacht: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, die zusätzliche Steuer für ein Fünftel berechnet und diese mit fünf multipliziert.

Voraussetzung ist eine Zusammenballung von Einkünften – die Abfindung muss zusammen mit dem übrigen Einkommen des Jahres höher liegen als das, was Sie bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätten. Deshalb ist die Auszahlung in einem Betrag wichtig. Wird sie über zwei Jahre gestückelt, kann die Begünstigung entfallen.

Wichtige Änderung: Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 wenden Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Auf der Abrechnung sehen Sie zunächst den vollen Abzug; den Vorteil holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung zurück. Rechnen Sie also nicht mit dem Nettobetrag der Abrechnung, sondern kalkulieren Sie die Erstattung ein.

Steuerlich günstig ist es außerdem, die Auszahlung in ein Jahr mit geringem sonstigem Einkommen zu legen – etwa in das Folgejahr, wenn die Kündigung zum Jahresende wirkt.

Arbeitslosengeld: die Sperrzeit-Falle

Eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht. Zwei andere Punkte sind aber entscheidend:

Ruhen des Anspruchs (§ 158 SGB III). Endet das Arbeitsverhältnis vorzeitig, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, ruht der Anspruch bis zum regulären Ende – längstens ein Jahr. Achten Sie im Vergleich deshalb darauf, dass das Beendigungsdatum die Kündigungsfrist wahrt.

Sperrzeit (§ 159 SGB III). Bei einem Aufhebungsvertrag wird regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängt, weil Sie an der Beendigung mitgewirkt haben. Ein gerichtlicher Vergleich in einem laufenden Kündigungsschutzverfahren löst dagegen in der Regel keine Sperrzeit aus.

Das ist der praktische Grund, warum ein Vergleich vor Gericht dem Aufhebungsvertrag am Küchentisch fast immer vorzuziehen ist – bei identischem Betrag.

Worauf Sie im Vergleichstext achten sollten

Ein Abfindungsvergleich regelt mehr als die Zahl. Prüfen Sie:

  • Beendigungsdatum – wahrt es die ordentliche Kündigungsfrist?
  • Beendigungsgrund – „betriebsbedingt, auf Veranlassung des Arbeitgebers" hilft bei der Agentur für Arbeit
  • Zeugnis – Note und Schlussformel konkret festschreiben, nicht nur „wohlwollend"
  • Freistellung – bezahlt und unwiderruflich, unter Anrechnung von Resturlaub
  • Fälligkeit der Abfindung, gegebenenfalls mit Vererblichkeitsklausel
  • Ausgleichsklausel – welche Ansprüche damit erledigt sind (Boni, Überstunden, Provisionen)
  • Rückgabe von Dienstwagen, Geräten und Unterlagen

Die Ausgleichsklausel wird am häufigsten unterschätzt. Sie erledigt in der Regel alle wechselseitigen Ansprüche – auch die, an die im Termin niemand gedacht hat.

Alles zu Fristen, Kündigungsschutz und Abmahnung finden Sie im Überblick zum Arbeitsrecht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Nein, eine Abfindung mindert das Arbeitslosengeld nicht. Anders liegt es beim Ruhen des Anspruchs: Wird das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet, ruht der Anspruch bis zu dem Tag, an dem er regulär geendet hätte – längstens ein Jahr.

Muss ich auf die Abfindung Sozialabgaben zahlen?

Nein. Eine echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, sondern Ersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes. Sie ist daher beitragsfrei in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Lohnsteuer fällt dagegen an.

Was ist die Fünftelregelung?

Ein Steuerverfahren, das die Progression bei einmaligen Zahlungen abmildert: Die Abfindung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, die Mehrsteuer für ein Fünftel ermittelt und mit fünf multipliziert. Seit 2025 wenden Arbeitgeber sie nicht mehr im Lohnsteuerabzug an – Sie holen den Vorteil über die Einkommensteuererklärung.

Lohnt sich eine Klage nur wegen der Abfindung?

Die Kündigungsschutzklage ist rechtlich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet, nicht auf Geld. Praktisch ist sie aber der übliche Weg, über eine Abfindung zu verhandeln, weil sie dem Arbeitgeber das Risiko der Unwirksamkeit vor Augen führt. Ohne Klage fehlt dieser Hebel fast vollständig.

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