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Arbeitsrecht 4 Min. Lesezeit

Kündigung erhalten – die ersten Schritte in den ersten Tagen

Nach einer Kündigung laufen drei Wochen für die Klage. Diese sechs Schritte sollten Sie in dieser Zeit gehen – und diese drei Fehler unbedingt vermeiden.

Eine Kündigung kommt selten zum passenden Zeitpunkt. Der erste Impuls ist meistens Schockstarre – und genau die ist teuer. Denn im Arbeitsrecht läuft ab dem Moment des Zugangs eine Uhr, die sich nicht anhalten lässt.

Die wichtigste Zahl: drei Wochen

Wer eine Kündigung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Das steht in § 4 des Kündigungsschutzgesetzes. Was danach passiert, regelt § 7 KSchG in einem einzigen, sehr harten Satz: Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam.

Das gilt selbst dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war – wenn also die Begründung fehlte, der Betriebsrat nicht angehört wurde oder Sie in Elternzeit waren. Nach drei Wochen spielt das alles keine Rolle mehr.

Maßgeblich ist der Zugang, nicht das Datum auf dem Schreiben. Ein Brief im Briefkasten gilt an dem Tag als zugegangen, an dem üblicherweise mit der Leerung zu rechnen ist. Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder eine Reise halten die Frist nicht an.

Schritt für Schritt durch die ersten Tage

1. Zugangsdatum festhalten

Notieren Sie sofort, wann und wie Sie das Schreiben erhalten haben. Bei Übergabe im Betrieb: Datum, Uhrzeit, anwesende Personen. Bei Zustellung per Post: den Umschlag aufheben, der Poststempel kann später wichtig werden.

2. Nichts unterschreiben

Arbeitgeber legen gelegentlich mehr vor als die Kündigung – einen Aufhebungsvertrag, eine Ausgleichsquittung oder eine Erklärung über den Verzicht auf Ansprüche. Unterschreiben Sie nichts davon unter Zeitdruck. Sie haben das Recht, alles in Ruhe zu prüfen.

3. Arbeitsuchend melden

Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend (§ 38 SGB III). Das geht telefonisch oder online und ist unabhängig davon, ob Sie gegen die Kündigung vorgehen. Wer die Meldung versäumt, riskiert eine Sperrzeit von einer Woche.

4. Prüfen, ob Kündigungsschutz besteht

Das Kündigungsschutzgesetz greift nur, wenn beides zutrifft:

  • Ihr Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Im Betrieb arbeiten regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende gar nicht.

Greift das Gesetz nicht, ist eine Kündigung leichter möglich – aber nicht beliebig. Der besondere Kündigungsschutz für Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder gilt unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigungsdauer. Ohne behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in diesen Fällen schlicht nichtig.

5. Rechtsschutz oder Beratungshilfe klären

Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz, melden Sie den Fall sofort. Die Deckungszusage holt in der Regel die Kanzlei ein. Ohne Versicherung und mit geringem Einkommen kommt Beratungshilfe beim Amtsgericht in Betracht – Eigenanteil 15 Euro.

6. Anwaltliche Prüfung veranlassen

Warten Sie damit nicht bis zur dritten Woche. Kanzleien brauchen Zeit für Akteneinsicht, Rückfragen und die Klageschrift. Eine Woche Vorlauf ist das Minimum.

Drei Fehler, die häufig gemacht werden

„Ich rede erst einmal mit meinem Chef." Gespräche sind sinnvoll, aber sie halten die Frist nicht an. Führen Sie sie parallel, nicht statt der rechtlichen Prüfung.

„Die Kündigung ist doch offensichtlich falsch, das klärt sich." Von selbst klärt sich nichts. Nach drei Wochen ist auch die offensichtlich falsche Kündigung wirksam.

„Eine Klage zerstört das Verhältnis." In der Praxis ist die Kündigungsschutzklage der übliche Weg, über eine Abfindung zu verhandeln. Die meisten Verfahren enden im Gütetermin mit einem Vergleich – oft schon nach wenigen Wochen.

Was eine Klage kostet

Vor dem Arbeitsgericht gilt eine Besonderheit: In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre eigenen Anwaltskosten, auch wenn sie gewinnt (§ 12a ArbGG). Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert, der üblicherweise drei Bruttomonatsgehälter beträgt.

Bei 3.000 Euro Monatsgehalt liegt der Streitwert also bei 9.000 Euro; die eigenen Anwaltskosten bewegen sich dann meist zwischen 1.500 und 2.000 Euro. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt das in der Regel vollständig.

Mehr zur Kostenstruktur steht auf der Seite Anwaltskosten, den vollständigen Überblick über das Rechtsgebiet finden Sie unter Arbeitsrecht.

Und die Abfindung?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen – etwa bei einem Sozialplan oder wenn der Arbeitgeber sie nach § 1a KSchG ausdrücklich anbietet. In der Praxis entstehen die meisten Abfindungen als Vergleich im Kündigungsschutzprozess.

Als Faustregel gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Nach oben und unten weicht das erheblich ab, je nachdem, wie sicher die Kündigung angreifbar ist und wie dringend der Arbeitgeber Rechtssicherheit braucht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Muss ich den Empfang der Kündigung bestätigen?

Sie müssen nichts unterschreiben. Eine Empfangsbestätigung ist zwar unschädlich, weil sie nur den Zugang dokumentiert. Unterschreiben Sie aber nichts, was zugleich ein Einverständnis mit der Beendigung, einen Aufhebungsvertrag oder eine Ausgleichsquittung enthält.

Verliere ich Arbeitslosengeld, wenn ich klage?

Nein. Eine Kündigungsschutzklage führt zu keiner Sperrzeit. Anders bei einem Aufhebungsvertrag: Dort wirken Sie an der Beendigung mit, was regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach sich zieht.

Was ist, wenn die Frist schon abgelaufen ist?

Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur in Betracht, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der Klageerhebung gehindert waren – etwa bei schwerer Krankheit. Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

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