Aufhebungsvertrag: Sperrzeit vermeiden
Zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld – das ist der Regelfall beim Aufhebungsvertrag. Wann eine Sperrzeit ausbleibt und was besser ist.
Der Aufhebungsvertrag wirkt wie die einvernehmliche Lösung. Sozialrechtlich ist er die riskanteste Form der Beendigung – weil Sie an ihr mitwirken.
Warum die Sperrzeit droht
Nach § 159 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Genau das ist der Aufhebungsvertrag: Sie unterschreiben, also lösen Sie mit. Die Folge:
- zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld
- die Anspruchsdauer verkürzt sich um mindestens ein Viertel
- keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in dieser Zeit
Bei einem Anspruch von 1.800 Euro monatlich bedeutet das rund 5.400 Euro Verlust – oft mehr, als die verhandelte Abfindung an Vorteil bringt.
Wann keine Sperrzeit eintritt
Ein wichtiger Grund schließt die Sperrzeit aus. Anerkannt sind insbesondere:
Drohende betriebsbedingte Kündigung. Die Bundesagentur nimmt einen wichtigen Grund an, wenn eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt konkret drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und eine Abfindung in üblichem Rahmen gezahlt wird – nach den fachlichen Weisungen zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr.
Wichtig: Die Kündigung muss rechtmäßig gewesen wären. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung greift diese Privilegierung nicht.
Unzumutbare Arbeitsbedingungen. Mobbing, sexuelle Belästigung, erhebliche Vertragsverstöße des Arbeitgebers, ausbleibende Lohnzahlung. Dokumentieren Sie das sorgfältig.
Gesundheitliche Gründe. Ärztlich belegte Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit.
Familiäre Gründe. Umzug zum Ehepartner, Pflege eines Angehörigen.
Anschlussbeschäftigung. Ein konkret zugesagter neuer Arbeitsplatz. Kommt er nicht zustande, kann die Sperrzeit allerdings nachträglich verhängt werden.
Lassen Sie den wichtigen Grund im Vertrag dokumentieren – etwa: „Der Vertrag wird geschlossen zur Vermeidung einer andernfalls auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung." Das ist kein Freibrief, aber ein starkes Argument gegenüber der Agentur.
Das zweite Risiko: das Ruhen des Anspruchs
Unabhängig von der Sperrzeit greift § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und erhalten Sie eine Abfindung, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis regulär geendet hätte – längstens ein Jahr.
Beide Folgen können zusammentreffen. Wer die Kündigungsfrist verkürzt und keinen wichtigen Grund hat, steht unter Umständen monatelang ohne Leistung da.
Die Konsequenz für die Verhandlung: Bestehen Sie auf einem Beendigungsdatum, das die ordentliche Kündigungsfrist wahrt. Eine bezahlte, unwiderrufliche Freistellung bis dahin erreicht dasselbe praktische Ergebnis ohne die sozialrechtlichen Nachteile.
Warum der gerichtliche Vergleich besser ist
Bei identischer Abfindungshöhe ist der Vergleich im Kündigungsschutzprozess dem Aufhebungsvertrag fast immer vorzuziehen:
| Aufhebungsvertrag | Vergleich im Prozess | |
|---|---|---|
| Sperrzeit | Regelfall | in der Regel keine |
| Ausgangslage | Sie geben nach | Arbeitgeber trägt das Prozessrisiko |
| Verhandlungsdruck | im Gespräch, oft sofort | mit anwaltlicher Vertretung und Zeit |
| Kosten | eigener Anwalt | eigener Anwalt, aber besserer Hebel |
Der Weg dorthin führt über die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Häufig läuft es so: Der Arbeitgeber legt einen Aufhebungsvertrag vor, Sie lehnen ab, er kündigt, Sie klagen, im Gütetermin wird derselbe Betrag vereinbart – ohne Sperrzeit.
Wenn Sie doch unterschreiben
Diese Punkte gehören geprüft:
- Beendigungsdatum – wahrt es die ordentliche Kündigungsfrist?
- Beendigungsgrund – „auf Veranlassung des Arbeitgebers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung"
- Abfindung – Höhe, Fälligkeit, Vererblichkeit bei vorzeitigem Tod
- Freistellung – bezahlt und unwiderruflich, unter Anrechnung von Resturlaub
- Zeugnis – Note und Schlussformel im Wortlaut festgeschrieben, nicht nur „wohlwollend"
- Resturlaub und Überstunden – ausdrücklich abgegolten oder eingebracht
- Variable Vergütung – Boni und Provisionen anteilig geregelt
- Wettbewerbsverbot – aufgehoben oder mit Karenzentschädigung
- Rückgabe von Dienstwagen, Geräten, Unterlagen mit Termin
- Ausgleichsklausel – prüfen, welche Ansprüche damit erledigt sind
Die Ausgleichsklausel ist der gefährlichste Satz im Vertrag. Sie erledigt in der Regel alle wechselseitigen Ansprüche – auch die, an die im Termin niemand gedacht hat. Nehmen Sie Ansprüche, die Sie behalten wollen, ausdrücklich aus.
Bevor Sie unterschreiben
- Nicht im Gespräch unterschreiben. Es gibt keine Pflicht dazu. Nehmen Sie den Entwurf mit.
- Bei der Agentur für Arbeit nachfragen, wie der Fall sozialrechtlich bewertet würde. Die Auskunft ist kostenlos.
- Anwaltlich prüfen lassen – die Kosten sind gemessen am Risiko gering.
- Sich unabhängig davon arbeitsuchend melden, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt (§ 38 SGB III).
Wird massiv Druck ausgeübt – Unterschrift sofort, sonst fristlose Kündigung, kein Rechtsrat erlaubt – kann ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Verträge für unwirksam erklärt. Halten Sie den Ablauf des Gesprächs deshalb schriftlich fest.
Kündigungsschutz, Fristen und Abfindung im Überblick: Arbeitsrecht. Wie Abfindungen entstehen und besteuert werden, zeigt der Beitrag Abfindung bei Kündigung.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zum Thema
Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?
Grundsätzlich nicht. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht, da es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft im Sinne der Fernabsatzregeln handelt. Eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung angedroht hat, die ein verständiger Arbeitgeber nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.
Muss ich sofort unterschreiben, wenn man es mir vorlegt?
Nein, und Sie sollten es nicht. Es gibt keine Pflicht, im Gespräch zu unterschreiben. Nehmen Sie den Entwurf mit und lassen Sie ihn prüfen. Wird massiv Druck ausgeübt, kann das ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns sein und den Vertrag unwirksam machen.
Gilt die Sperrzeit auch bei einer Abfindung?
Die Abfindung selbst löst keine Sperrzeit aus und wird auch nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Die Sperrzeit knüpft allein daran an, dass Sie die Beendigung mit herbeigeführt haben. Verkürzt der Vertrag zusätzlich die Kündigungsfrist, ruht der Anspruch darüber hinaus nach § 158 SGB III.
Was ist ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung?
Etwa eine drohende, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt, eine unzumutbare Arbeitssituation wie Mobbing oder gesundheitliche Gründe mit ärztlichem Nachweis. Auch der Wechsel zu einem konkret zugesagten neuen Arbeitsplatz kann genügen.