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IT-Recht 4 Min. Lesezeit

Abmahnung erhalten: Was jetzt zu tun ist

Nicht ignorieren, aber auch nicht blind unterschreiben: Warum die beigefügte Unterlassungserklärung 30 Jahre bindet – und was stattdessen hilft.

Eine Abmahnung im Briefkasten löst zwei falsche Reflexe aus: sie wegzulegen oder sie sofort zu unterschreiben. Beides kann teuer werden – der zweite Weg oft teurer als der erste.

Was eine Abmahnung ist

Eine Abmahnung ist zunächst ein außergerichtliches Schreiben. Sie ist kein Gerichtsbeschluss und keine Strafe. Der Absender behauptet einen Rechtsverstoß und fordert Sie auf, ihn künftig zu unterlassen.

Typische Anlässe:

  • Urheberrecht – Filesharing, ungefragt genutzte Fotos, kopierte Texte, Kartenausschnitte
  • Wettbewerbsrecht – fehlende Pflichtangaben im Shop, unzulässige Werbung, falsche Preisangaben
  • Markenrecht – Nutzung geschützter Zeichen
  • Datenschutz – fehlende oder unzureichende Datenschutzerklärung, Google Fonts von externen Servern
  • Impressum – Verstoß gegen § 5 Digitale-Dienste-Gesetz

Ein Abmahnschreiben enthält fast immer vier Bestandteile: die Darstellung des Verstoßes, eine vorformulierte Unterlassungserklärung, eine kurze Frist und eine Kostenrechnung.

Die Frist läuft, auch wenn Sie prüfen

Die gesetzte Frist ist meist kurz – fünf bis zehn Tage sind üblich. Sie ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber sie hat Wirkung: Läuft sie ergebnislos ab, folgt regelmäßig der Antrag auf einstweilige Verfügung.

Reichen Sie eine Fristverlängerung nicht ein, ohne zu reagieren. Ein kurzes Schreiben, dass Sie die Angelegenheit prüfen lassen und um Verlängerung um eine Woche bitten, wird in der Praxis meist gewährt und dokumentiert Ihre Reaktionsbereitschaft.

Warum die beigefügte Erklärung die eigentliche Falle ist

Die Unterlassungserklärung ist ein Vertragsangebot. Unterschreiben Sie, kommt ein Vertrag zustande, der Sie 30 Jahre bindet – unabhängig davon, ob der behauptete Anspruch überhaupt bestand.

Vorformulierte Erklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst:

  • Sie umfassen mehr als den konkreten Verstoß, oft „kerngleiche Handlungen" ohne Begrenzung.
  • Sie enthalten ein Anerkenntnis der Rechtspflicht, das Ihnen jede spätere Verteidigung nimmt.
  • Sie setzen eine feste Vertragsstrafe an, häufig 5.000 Euro oder mehr, pro Verstoß.
  • Sie verpflichten zur Zahlung der Anwaltskosten der Gegenseite.

Der letzte Punkt wird unterschätzt: Wer nach Jahren versehentlich erneut verstößt – ein altes Bild in einem Archivbeitrag, ein wieder online gestellter Text – schuldet die volle Vertragsstrafe. Ein Rücktritt vom Unterlassungsvertrag ist praktisch ausgeschlossen.

Die modifizierte Unterlassungserklärung

Der übliche Weg ist deshalb eine modifizierte Erklärung. Sie beseitigt die Wiederholungsgefahr – das ist alles, was der Gegner rechtlich verlangen kann – ohne die überschießenden Teile zu übernehmen.

Kennzeichen einer modifizierten Erklärung:

  • ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich
  • eng auf den konkreten Verstoß begrenzt
  • Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch: Der Gläubiger bestimmt die Höhe im Einzelfall nach billigem Ermessen, ein Gericht kann sie überprüfen
  • ohne Kostenübernahmeerklärung, die Kostenfrage wird getrennt behandelt

Der Text muss zur konkreten Abmahnung passen. Vorlagen aus dem Netz sind riskant: Eine zu enge Erklärung räumt die Wiederholungsgefahr nicht aus, eine zu weite bindet Sie unnötig.

Die Kostenfrage

War die Abmahnung berechtigt, schulden Sie die Anwaltskosten der Gegenseite als Aufwendungsersatz. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert.

BereichÜbliche Größenordnung
Urheberrecht gegen PrivatpersonenGegenstandswert auf 1.000 € gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG)
Wettbewerbsverstöße500 bis 2.000 € Anwaltskosten
Markenrechthäufig deutlich höher

Hinzu kommen bei Urheberrechtsverstößen ein Schadensersatz nach Lizenzanalogie und später gegebenenfalls die Vertragsstrafe.

Prüfen Sie den angesetzten Gegenstandswert. Er wird regelmäßig zu hoch angesetzt, und eine begründete Reduzierung senkt die Kosten unmittelbar.

Missbräuchliche Abmahnungen

Nicht jede Abmahnung ist zulässig. § 8c UWG erklärt die missbräuchliche Geltendmachung ausdrücklich für unwirksam. Anzeichen dafür:

  • Der Abmahnende verfolgt eine Vielzahl gleichartiger Verstöße ohne eigenes wirtschaftliches Interesse.
  • Der Gegenstandswert steht in keinem Verhältnis zur Bedeutung des Verstoßes.
  • Die geforderte Vertragsstrafe ist offensichtlich unangemessen hoch.
  • Der Abmahnende ist gar kein Mitbewerber und auch kein qualifizierter Wirtschaftsverband.

Seit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sind Abmahnungen wegen Informationspflichten im Internet und wegen Datenschutzverstößen für Mitbewerber zudem nicht mehr kostenpflichtig, wenn das Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat (§ 13 Abs. 4 UWG). Ein häufig übersehener Einwand.

Was Sie in dieser Reihenfolge tun sollten

  1. Ruhe bewahren und Frist notieren. Umschlag aufheben, Zugangsdatum festhalten.
  2. Den Vorwurf prüfen. Liegt der beanstandete Inhalt tatsächlich vor? Screenshot des aktuellen Zustands anfertigen.
  3. Den Verstoß beseitigen. Bild entfernen, Impressum ergänzen, Klausel korrigieren – unabhängig davon, wie Sie sich sonst entscheiden.
  4. Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstanden haben.
  5. Rechtsschutz prüfen. Ein Internet- oder Firmenrechtsschutz greift häufig.
  6. Anwaltlich prüfen lassen, ob eine modifizierte Erklärung sinnvoll ist und wie hoch die Kosten tatsächlich sind.

Schritt drei ist wichtig, ändert aber nichts an der Wiederholungsgefahr: Die bloße Beseitigung räumt sie nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Ohne strafbewehrte Unterlassungserklärung bleibt das Risiko einer Verfügung bestehen.

Vorbeugen ist deutlich billiger

Die meisten Abmahnungen treffen dieselben Schwachstellen:

  • Impressum nach § 5 DDG, von jeder Seite mit zwei Klicks erreichbar
  • Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO, die alle eingesetzten Dienste benennt
  • Schriften und Karten lokal einbinden, statt sie von fremden Servern zu laden
  • Bildrechte dokumentieren – Lizenz, Quelle und Datum zu jedem Bild archivieren
  • Widerrufsbelehrung und Preisangaben im Shop regelmäßig prüfen

Der Überblick zu Datenschutz, Impressumspflicht und Betroffenenrechten steht unter IT-Recht.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

In der Regel folgt eine einstweilige Verfügung. Die wird ohne Anhörung erlassen und kostet ein Vielfaches der Abmahnung, weil Gerichtskosten und die Anwaltskosten beider Seiten hinzukommen. Ignorieren ist die teuerste aller Varianten.

Muss ich die geforderten Anwaltskosten zahlen?

Nur, wenn die Abmahnung berechtigt war. Dann besteht ein Aufwendungsersatzanspruch. War sie unberechtigt, schulden Sie nichts – und können Ihrerseits Ersatz Ihrer Rechtsverteidigungskosten verlangen. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegen Privatpersonen ist der Gegenstandswert nach § 97a UrhG auf 1.000 Euro gedeckelt.

Wie lange gilt eine Unterlassungserklärung?

30 Jahre. Sie begründet einen eigenständigen Vertrag, der unabhängig davon fortbesteht, ob der ursprüngliche Anspruch noch existiert. Jeder spätere Verstoß löst die vereinbarte Vertragsstrafe aus – auch nach vielen Jahren und auch bei Versehen.

Was ist eine Vertragsstrafe nach Hamburger Brauch?

Statt eines festen Betrags wird vereinbart, dass der Gläubiger die Höhe im Einzelfall nach billigem Ermessen bestimmt und ein Gericht sie überprüfen kann. Für den Abgemahnten ist das meist günstiger als ein pauschal festgelegter Betrag von 5.000 Euro und mehr.

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