Impressumspflicht: Pflichtangaben nach § 5 DDG
Seit 2024 gilt das Digitale-Dienste-Gesetz statt des TMG. Welche Angaben ins Impressum gehören, wo es stehen muss und warum ein Postfach nicht genügt.
Das Impressum ist die am leichtesten prüfbare Rechtspflicht im Internet – und deshalb ein beliebtes Abmahnziel. Ein Blick genügt, um einen Verstoß festzustellen.
Was sich 2024 geändert hat
Das Telemediengesetz (TMG) wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) abgelöst. Inhaltlich ist die Impressumspflicht weitgehend gleich geblieben, aber:
- Die maßgebliche Norm ist jetzt § 5 DDG statt § 5 TMG.
- Die Haftungsregeln finden sich in §§ 7 bis 10 DDG.
- Alle Impressen, die noch auf das TMG verweisen, sind veraltet.
Ein falscher Normverweis macht das Impressum nicht automatisch unwirksam, wirkt aber unprofessionell und gibt Abmahnern einen Anhaltspunkt. Prüfen Sie Ihre Seite darauf.
Wer ein Impressum braucht
Die Pflicht trifft geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste. Der Begriff wird weit ausgelegt.
Impressumspflichtig sind:
- alle gewerblichen Websites, auch die von Einzelunternehmern
- Onlineshops
- Blogs mit Werbung, Affiliate-Links oder gesponserten Beiträgen
- geschäftlich genutzte Profile in sozialen Netzwerken
- Vereinsseiten, sofern sie nach außen auftreten
Nicht impressumspflichtig sind rein private Seiten ohne jede geschäftliche Ausrichtung. Die Grenze ist schmal: Ein einziger Affiliate-Link kann bereits genügen.
Die Pflichtangaben
Für alle
- Name und Anschrift. Bei natürlichen Personen Vor- und Nachname. Eine ladungsfähige Anschrift – ein Postfach oder eine reine Packstation genügt nicht.
- E-Mail-Adresse.
- Weitere schnelle Kontaktmöglichkeit, in der Praxis regelmäßig die Telefonnummer.
Für Unternehmen zusätzlich
- Rechtsform und Vertretungsberechtigte – bei der GmbH der Geschäftsführer, bei der AG der Vorstand
- Registergericht und Registernummer – Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, sofern vorhanden. Die Steuernummer gehört ausdrücklich nicht ins Impressum.
- Bei Kapitalgesellschaften in Abwicklung: entsprechender Hinweis
Bei erlaubnispflichtigen Berufen
Wer einer behördlichen Zulassung bedarf – Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Handwerker mit Meisterpflicht, Bewachungsunternehmen nach § 34a GewO – muss zusätzlich angeben:
- die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift
- die Kammer, der man angehört
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat der Verleihung
- die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen und wo sie einsehbar sind
Für journalistisch-redaktionelle Angebote
Wer regelmäßig redaktionelle Inhalte veröffentlicht, braucht zusätzlich einen Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag – mit Name und Anschrift. Das betrifft auch Blogs mit Ratgeberinhalten.
Wo das Impressum stehen muss
Die Anforderung lautet: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.
Daraus folgt in der Praxis:
- Von jeder Seite aus erreichbar, üblicherweise über den Footer
- Höchstens zwei Klicks entfernt
- Eindeutig bezeichnet als „Impressum" oder „Kontakt und Impressum"
Nicht ausreichend sind Bezeichnungen wie „Info", „Über uns" oder „Service", ein Impressum nur als PDF oder eine Platzierung, die Scrollen über mehrere Bildschirmseiten erfordert, ohne dass ein Link im sichtbaren Bereich existiert.
Was daneben noch Pflicht ist
Das Impressum allein genügt nicht. Drei weitere Pflichten treffen praktisch jede Website:
Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO – separat vom Impressum, ebenfalls von jeder Seite erreichbar. Sie muss alle eingesetzten Dienste benennen, einschließlich Hosting, Kontaktformular und Analysewerkzeugen.
Einwilligung für nicht notwendige Cookies nach § 25 TDDDG. Ein Banner, das nur informiert oder bei dem „Ablehnen" schwerer erreichbar ist als „Akzeptieren", genügt nicht.
Verbraucherstreitbeilegung – die Angabe, ob Sie zur Teilnahme bereit oder verpflichtet sind. Der früher übliche Link auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung ist entfallen: Die Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt. Impressen, die noch darauf verweisen, sollten korrigiert werden.
Was ein Verstoß kostet
Ein fehlerhaftes Impressum kann sein:
- eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 DDG mit Bußgeld
- ein Wettbewerbsverstoß, abmahnbar durch Mitbewerber und Verbände
Wichtig ist hier eine Entlastung durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs: Abmahnungen von Mitbewerbern wegen Verstößen gegen Informationspflichten im Internet lösen keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus, wenn das abgemahnte Unternehmen weniger als 250 Mitarbeiter hat (§ 13 Abs. 4 UWG).
Das heißt: Die Abmahnung ist nicht unzulässig, aber der Abmahnende kann seine Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Dieser Einwand wird häufig übersehen – prüfen Sie ihn, bevor Sie zahlen.
Kurze Prüfliste
- Verweist das Impressum noch auf das TMG statt auf das DDG?
- Ist eine ladungsfähige Anschrift angegeben, kein Postfach?
- Steht die E-Mail-Adresse da – nicht nur ein Kontaktformular?
- Sind Register und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vollständig?
- Ist es von jeder Seite mit zwei Klicks erreichbar und als „Impressum" bezeichnet?
- Gibt es eine separate Datenschutzerklärung?
- Steht dort noch ein Link auf die eingestellte EU-Plattform?
Abmahnung, DSGVO und Widerrufsrecht im Überblick: IT-Recht. Was bei einer Abmahnung zu tun ist, zeigt der Beitrag Abmahnung erhalten.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zum Thema
Brauche ich als Kleinunternehmer ein Impressum?
Ja. Die Pflicht nach § 5 DDG knüpft an geschäftsmäßige Dienste an, nicht an Umsatz, Gewinn oder Rechtsform. Auch Einzelunternehmer, nebenberuflich Tätige und Blogs mit Werbeeinnahmen brauchen ein vollständiges Impressum mit ladungsfähiger Anschrift.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nein. Der Europäische Gerichtshof verlangt eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsmöglichkeit. Die E-Mail-Adresse muss angegeben werden; ein Kontaktformular kann sie ergänzen, aber nicht ersetzen.
Muss ich meine Telefonnummer angeben?
Nicht zwingend, solange eine andere schnelle und unmittelbare Kontaktmöglichkeit besteht. In der Praxis ist die Telefonnummer aber der sicherste Weg, diese Anforderung zu erfüllen – und bei Fernabsatzverträgen ohnehin regelmäßig erforderlich.
Gilt die Impressumspflicht auch für Social-Media-Profile?
Ja, bei geschäftsmäßiger Nutzung. Da die meisten Plattformen kein eigenes Impressumsfeld bieten, genügt ein klar bezeichneter Link auf das Impressum der eigenen Website – etwa im Profilbereich unter der Bezeichnung Impressum.