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Familienrecht 4 Min. Lesezeit

Sorgerecht und Umgangsrecht nach der Trennung

Gemeinsames Sorgerecht bleibt nach der Trennung die Regel. Wann eine Alleinsorge in Betracht kommt und wie sich das Umgangsrecht durchsetzen lässt.

Die Trennung der Eltern ändert am Sorgerecht zunächst gar nichts. Das überrascht viele – und führt zu Streit, weil beide Seiten von falschen Annahmen ausgehen.

Sorge und Umgang sind zwei verschiedene Dinge

Elterliche Sorge ist die rechtliche Verantwortung für das Kind (§ 1626 BGB). Sie umfasst die Personensorge – Aufenthalt, Gesundheit, Schule, Erziehung – und die Vermögenssorge.

Umgangsrecht ist das Recht auf persönlichen Kontakt (§ 1684 BGB). Es steht dem Kind zu und ist zugleich Pflicht des umgangsberechtigten Elternteils.

Ein Elternteil ohne Sorgerecht hat trotzdem Umgangsrecht. Umgekehrt bedeutet gemeinsame Sorge nicht, dass das Kind bei beiden gleich viel Zeit verbringt.

Gemeinsame Sorge bleibt der Regelfall

Bei verheirateten Eltern besteht die gemeinsame Sorge kraft Gesetzes und besteht nach der Trennung und Scheidung unverändert fort. Es gibt keinen automatischen Wechsel, keine gerichtliche Prüfung von Amts wegen.

Nicht verheiratete Eltern erlangen die gemeinsame Sorge durch:

  • Sorgeerklärung beim Jugendamt oder Notar, beide Elternteile
  • Heirat nach der Geburt
  • gerichtliche Übertragung auf Antrag des Vaters (§ 1626a Abs. 2 BGB)

Beim letzten Weg gilt eine wichtige Vermutung: Trägt die Mutter keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, wird die gemeinsame Sorge angeordnet.

Wann Alleinsorge in Betracht kommt

Ein Antrag nach § 1671 BGB hat nur Erfolg, wenn die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht.

Die Hürde ist hoch. In der Praxis genügen:

  • völlige Kommunikationsunfähigkeit – nicht bloß Streit, sondern die dauerhafte Unfähigkeit, gemeinsame Entscheidungen zu treffen
  • anhaltende Blockade wichtiger Entscheidungen zum Nachteil des Kindes
  • Gewalt, Sucht oder erhebliche Vernachlässigung
  • dauerhafte Nichterreichbarkeit eines Elternteils

Nicht genügend sind ein neuer Partner, unterschiedliche Erziehungsstile, Unterhaltsstreit oder gegenseitige Abneigung.

Häufig ist der mildere Weg besser: die Übertragung einzelner Teilbereiche, etwa des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder der Gesundheitssorge, während die übrige Sorge gemeinsam bleibt.

Was gemeinsame Sorge praktisch bedeutet

Nicht jede Entscheidung braucht beide. Das Gesetz unterscheidet:

BereichWer entscheidet
Alltag – Essen, Kleidung, Fernsehzeiten, Freundeder betreuende Elternteil allein (§ 1687 BGB)
Erhebliche Bedeutung – Schulwahl, Operation, Religion, Umzug ins Ausland, Namensänderungbeide gemeinsam
Gefahr im Verzug – Notoperationjeder allein, mit sofortiger Information des anderen

Streiten sich Eltern über eine einzelne Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, kann das Gericht die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB) – es entscheidet also nicht selbst über die Schulwahl, sondern darüber, wer sie treffen darf.

Umgangsrecht: Ausgestaltung und Durchsetzung

Ein gesetzlich festgelegter Umfang existiert nicht. In der Praxis verbreitet:

  • jedes zweite Wochenende, meist Freitag bis Sonntag
  • ein Nachmittag oder Abend in der Woche
  • hälftige Aufteilung der Ferien
  • wechselnde Feiertage

Zunehmend praktiziert wird das Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann – vorausgesetzt, es entspricht dem Kindeswohl. Erforderlich sind eine tragfähige Kommunikation, räumliche Nähe und ein Kind, das die Aufteilung mitträgt.

Wenn der Umgang verweigert wird

Der betreuende Elternteil ist zur Wohlverhaltenspflicht verpflichtet (§ 1684 Abs. 2 BGB): Er muss alles unterlassen, was das Verhältnis zum anderen beeinträchtigt.

Wird der Umgang trotzdem vereitelt, ist der Weg:

  1. Jugendamt einschalten – Beratung und Vermittlung sind kostenlos.
  2. Antrag beim Familiengericht auf Umgangsregelung. Der Beschluss muss konkret sein: Tage, Uhrzeiten, Übergabeort, Ferienregelung.
  3. Ordnungsmittel bei Verstoß gegen den Beschluss – Ordnungsgeld bis 25.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf im Beschluss.
  4. Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs. 3 BGB) bei anhaltender Blockade – eine dritte Person begleitet die Übergaben.

Ein Beschluss ohne konkrete Zeiten ist praktisch nicht vollstreckbar. Achten Sie darauf, dass die Regelung so präzise ist, dass ein Verstoß eindeutig feststellbar wäre.

Wann Umgang eingeschränkt wird

Nur bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1684 Abs. 4 BGB) – etwa bei Gewalt, Sucht oder Entführungsgefahr. Der mildere Weg ist der begleitete Umgang: Kontakt findet in Anwesenheit einer vom Jugendamt gestellten Person statt.

Ein vollständiger Ausschluss ist die absolute Ausnahme und wird regelmäßig befristet.

Wie das Verfahren abläuft

Familiensachen betreffend Sorge und Umgang unterliegen dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot (§ 155 FamFG): Das Gericht muss den Termin binnen eines Monats ansetzen.

Beteiligt werden:

  • das Jugendamt, das eine Stellungnahme abgibt
  • das Kind, das persönlich angehört wird
  • gegebenenfalls ein Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes
  • bei schwierigen Konstellationen ein Sachverständiger

Das Gericht wirkt in jeder Lage auf Einvernehmen hin. Eine gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung ist vollstreckbar wie ein Beschluss – und in der Praxis meist tragfähiger, weil beide Seiten daran mitgewirkt haben.

Anwaltszwang besteht in Sorge- und Umgangssachen nicht, anders als im Scheidungsverfahren.

Unterhalt, Trennungsjahr und Zugewinn im Überblick: Familienrecht. Wie sich der Kindesunterhalt berechnet, steht im Beitrag Kindesunterhalt berechnen.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Verliere ich das Sorgerecht, wenn das Kind beim anderen Elternteil lebt?

Nein. Wo das Kind lebt, ist eine Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechts, nicht des Sorgerechts insgesamt. Bei gemeinsamer Sorge bleiben Sie in allen Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung mitentscheidungsbefugt – Schulwahl, Operationen, Religionszugehörigkeit, Auslandsumzug.

Darf ich mit dem Kind ins Ausland ziehen?

Bei gemeinsamem Sorgerecht nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils. Ein Umzug ins Ausland gehört zu den Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung. Fehlt die Zustimmung, entscheidet das Familiengericht auf Antrag – Maßstab ist allein das Kindeswohl.

Was gilt, wenn der Umgang verweigert wird?

Sie können beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Wird ein bestehender gerichtlicher Titel missachtet, kommt ein Ordnungsgeld bis 25.000 Euro oder Ordnungshaft in Betracht (§ 89 FamFG). Voraussetzung ist ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Folgen im Beschluss.

Ab welchem Alter darf ein Kind selbst entscheiden?

Eine feste Altersgrenze gibt es nicht. Das Gericht hört Kinder ab etwa drei Jahren an, und der Wille gewinnt mit steigendem Alter an Gewicht. Ab etwa 12 Jahren wird er in der Regel maßgeblich berücksichtigt, sofern er stabil und nicht erkennbar beeinflusst ist.

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