Zum Inhalt springen
MKR-Jur.de Rechtsanwälte in Kassel finden

Familienrecht 4 Min. Lesezeit

Kindesunterhalt berechnen und Selbstbehalt

Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln, Einkommensgruppe finden, Kindergeld abziehen. So kommen Sie zum Zahlbetrag – und so wirkt der Selbstbehalt als Grenze.

Kindesunterhalt wird in Deutschland nicht frei ausgehandelt, sondern nach einer bundesweit anerkannten Leitlinie berechnet: der Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, sondern eine Empfehlung des Oberlandesgerichts Düsseldorf – Gerichte und Jugendämter wenden sie aber durchgängig an.

Die vier Rechenschritte

Schritt 1: Bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate, bei Selbstständigen der letzten drei Jahre. Davon abziehbar sind:

  • berufsbedingte Aufwendungen – pauschal 5 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 50 und höchstens 150 Euro monatlich
  • Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, üblicherweise 0,30 Euro je Entfernungskilometer
  • berücksichtigungsfähige Schulden, die vor der Trennung entstanden sind
  • zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 Prozent des Bruttoeinkommens
  • Kranken- und Pflegeversicherung, soweit nicht bereits im Netto berücksichtigt

Nicht abziehbar sind Konsumkredite nach der Trennung, Kosten einer neuen Wohnung und Aufwendungen für einen neuen Partner.

Schritt 2: Einkommensgruppe und Altersstufe bestimmen

Die Tabelle hat 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen: 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 Jahre und ab 18. Die Gruppen setzen einen Unterhaltspflichtigen mit zwei Unterhaltsberechtigten voraus.

Weichen Sie davon ab, wird die Gruppe verschoben:

  • mehr als zwei Berechtigte – Herabstufung um eine oder mehrere Gruppen
  • nur ein Berechtigter – Höherstufung um eine Gruppe

Schritt 3: Kindergeld abziehen

Der Tabellenbetrag ist nicht der Zahlbetrag.

  • Minderjährige Kinder: das halbe Kindergeld wird abgezogen. Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung (§ 1606 Abs. 3 BGB), beide teilen sich das Kindergeld.
  • Volljährige Kinder: das volle Kindergeld wird abgezogen, weil dann beide Eltern in Geld leisten.

Schritt 4: Selbstbehalt prüfen

Dem Zahlenden muss ein Eigenbedarf verbleiben. Die Stufen:

GegenüberSelbstbehalt (erwerbstätig)
minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindernnotwendiger Selbstbehalt, rund 1.450 €
nicht privilegierten volljährigen Kindernangemessener Selbstbehalt, deutlich höher
dem getrennt lebenden Ehegatteneigene Stufe dazwischen

Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, spricht man vom Mangelfall. Dann gilt eine gesetzliche Rangfolge (§ 1609 BGB): Zuerst minderjährige und privilegierte volljährige Kinder, dann betreuende Elternteile, dann Ehegatten aus langer Ehe, danach weitere volljährige Kinder.

Die genauen Beträge werden jährlich angepasst. Prüfen Sie immer die aktuelle Fassung der Düsseldorfer Tabelle.

Wer ist „privilegiert volljährig"?

Ein volljähriges Kind wird minderjährigen gleichgestellt, wenn es

  • unter 21 Jahre alt ist,
  • noch bei einem Elternteil wohnt und
  • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet.

Das betrifft typischerweise Schülerinnen und Schüler bis zum Abitur. Sie stehen im ersten Rang und lösen nur den niedrigeren Selbstbehalt aus.

Sonderbedarf und Mehrbedarf

Der Tabellenbetrag deckt den regelmäßigen Bedarf. Daneben stehen zwei Kategorien:

Mehrbedarf ist regelmäßig und vorhersehbar: Kindergartenbeiträge, Hortkosten, dauerhafte Nachhilfe, kieferorthopädische Behandlung. Er wird zusätzlich geschuldet und von beiden Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen anteilig getragen.

Sonderbedarf ist einmalig und unvorhersehbar: eine Klassenfahrt, eine notwendige Zahnbehandlung, die Erstausstattung bei einem Umzug. Wichtig ist die Frist: Sonderbedarf muss innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 2 BGB).

Nicht dazu gehören Kosten, die aus dem laufenden Unterhalt zu bestreiten sind – etwa Kleidung, Schulmaterial oder ein Fahrrad.

Titulierung: der wichtigste praktische Schritt

Ein Unterhaltsanspruch ohne Titel ist im Ernstfall nicht vollstreckbar. Sie müssten erst klagen, während der Rückstand wächst.

Der einfachste Weg ist die kostenlose Urkunde beim Jugendamt (§ 59 SGB VIII). Der Unterhaltspflichtige erkennt darin den Betrag freiwillig an; die Urkunde ist wie ein Gerichtsurteil vollstreckbar. Alternativ kommen ein gerichtlicher Beschluss oder eine notarielle Urkunde in Betracht.

Für den Zahlenden hat die Titulierung ebenfalls einen Vorteil: Sie schafft Klarheit und verhindert spätere Streitigkeiten über die Höhe.

Rückwirkend nur ab Aufforderung

Der praktisch folgenreichste Punkt: Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nur, wenn der Pflichtige in Verzug gesetzt oder zur Auskunft aufgefordert wurde (§ 1613 BGB).

Wer zwei Jahre wartet und dann Unterhalt verlangt, bekommt nichts für diese zwei Jahre. Ein einfaches Schreiben mit Datum, in dem Auskunft über das Einkommen verlangt wird, genügt, um den Anspruch dem Grunde nach zu sichern. Bewahren Sie den Sendenachweis auf.

Wenn sich die Verhältnisse ändern

Unterhalt ist keine feste Größe. Eine Abänderung kommt in Betracht bei:

  • dauerhafter Einkommensänderung von mehr als etwa 10 Prozent
  • Wechsel der Altersstufe des Kindes
  • Geburt weiterer unterhaltsberechtigter Kinder
  • Ende der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit des Kindes
  • jährlicher Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Ein Titel wirkt fort, bis er abgeändert wird – wer weniger zahlt, ohne den Titel ändern zu lassen, gerät in Rückstand. Die Abänderung muss beantragt werden, sie geschieht nicht automatisch.

Trennungsunterhalt, Zugewinn und Sorgerecht im Überblick: Familienrecht. Wann das Trennungsjahr beginnt, steht im Beitrag Trennungsjahr.

Fragen und Antworten

Häufige Fragen zum Thema

Zählt das Kindergeld beim Unterhalt mit?

Ja. Bei minderjährigen Kindern wird das halbe Kindergeld vom Tabellenbetrag abgezogen, weil beide Eltern es sich teilen. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet. Der so entstehende Betrag heißt Zahlbetrag – nur er wird tatsächlich überwiesen.

Muss ich zahlen, wenn ich arbeitslos bin?

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 BGB). Sie müssen sich nachweisbar intensiv um Arbeit bemühen, notfalls auch unterhalb Ihrer Qualifikation und mit Nebentätigkeit. Wer das unterlässt, dem wird ein fiktives Einkommen zugerechnet – Sie zahlen dann auf Basis dessen, was Sie verdienen könnten.

Was ist der Mindestunterhalt?

Die unterste Stufe der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach drei Altersgruppen. Er entspricht dem steuerlichen Existenzminimum des Kindes und wird regelmäßig durch die Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Weniger als den Mindestunterhalt schuldet niemand, dessen Leistungsfähigkeit ausreicht.

Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Bis das Kind wirtschaftlich selbstständig ist – also bis zum Ende der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Ein Studium nach abgeschlossener Lehre kann weiter unterhaltspflichtig sein, wenn beides sachlich zusammenhängt und von vornherein geplant war.

Weiterlesen

Passende Beiträge

Mehr zum Familienrecht

Fristen, Ablauf und häufige Fragen finden Sie gebündelt auf der Übersichtsseite des Rechtsgebiets.