Unfallflucht: Strafen und was jetzt hilft
Schon ein Parkrempler kann strafbar sein. Welche Wartezeit gilt, wann tätige Reue hilft und warum der Führerschein meist schwerer wiegt als die Geldstrafe.
Unfallflucht ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Das unterschätzen viele – gerade bei kleinen Blechschäden auf dem Parkplatz.
Was § 142 StGB verlangt
Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, macht sich strafbar.
Es genügt bereits ein Fremdschaden. Kein Personenschaden, keine Mindesthöhe, kein Vorsatz zur Schädigung erforderlich – nur das Wissen, dass es zu einem Unfall gekommen ist.
Erfasst sind auch: Kratzer beim Ausparken, ein gestreifter Außenspiegel, ein umgefahrener Poller, ein beschädigtes Verkehrsschild, ein Schaden an einer Leitplanke.
Nicht erfasst ist der reine Eigenschaden ohne fremde Beteiligung.
Das Strafmaß reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In der Praxis überwiegt bei Ersttätern die Geldstrafe – meist 20 bis 40 Tagessätze, wobei ein Tagessatz einem Dreißigstel des Nettomonatseinkommens entspricht.
Die Wartepflicht
Wenn niemand da ist, dessen Feststellungen Sie ermöglichen könnten, müssen Sie eine angemessene Zeit warten (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Was angemessen ist, hängt ab von:
- der Höhe des Schadens
- der Tageszeit
- der Witterung
- der Wahrscheinlichkeit, dass jemand erscheint
Anhaltspunkte aus der Rechtsprechung: bei kleinem Schaden auf einem belebten Parkplatz etwa 30 Minuten, bei größerem Schaden, nachts oder an abgelegenen Orten eine Stunde und mehr.
Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer genügt ausdrücklich nicht. Das entscheiden die Gerichte seit Jahrzehnten einheitlich. Er ist nicht wertlos – er kann strafmildernd wirken und ist ein Baustein der tätigen Reue – aber er ersetzt die Wartepflicht nicht.
Der richtige Weg: angemessen warten, dann die Polizei verständigen und die Feststellungen dort ermöglichen. Nach § 142 Abs. 3 StGB ist die nachträgliche Meldung unverzüglich nachzuholen.
Tätige Reue: die zweite Chance
§ 142 Abs. 4 StGB eröffnet eine Möglichkeit, die viele nicht kennen. Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn Sie die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachholen.
Die Voraussetzungen sind eng:
- Der Unfall ereignete sich außerhalb des fließenden Verkehrs – also auf einem Parkplatz, in einer Parkbucht, beim Rangieren
- Es entstand ausschließlich Sachschaden
- Der Schaden ist nicht bedeutend – die Grenze wird meist bei etwa 1.500 Euro gezogen
- Die Meldung erfolgt freiwillig, also bevor die Entdeckung droht
Wer also am Abend einen Parkrempler bemerkt und am nächsten Morgen zur Polizei geht, kann straffrei bleiben. Wer erst reagiert, nachdem die Polizei sich gemeldet hat, nicht mehr.
Der Führerschein wiegt schwerer als die Strafe
Für die meisten Betroffenen ist die Geldstrafe nicht das Problem, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB gilt die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Regel als erwiesen, wenn Sie wussten oder wissen konnten, dass an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Die Wertgrenze ist nicht gesetzlich festgelegt und wird von den Gerichten uneinheitlich gehandhabt. Die überwiegende neuere Rechtsprechung setzt sie bei etwa 1.500 Euro an, einzelne Gerichte höher. Unterhalb der Grenze kommt statt der Entziehung ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten in Betracht.
Bei Entziehung folgt eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten, danach muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Behörde ordnet dabei häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung an.
Hinzu kommen drei Punkte im Fahreignungsregister.
Versicherung: zweimal Ärger
Haftpflicht. Sie zahlt an den Geschädigten – das ist gesetzlich abgesichert. Gegen Sie kann sie aber wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit Regress nehmen, bis zu 5.000 Euro.
Kaskoversicherung. Für Ihren eigenen Schaden kann sie die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit ganz oder teilweise verweigern.
Beides tritt unabhängig davon ein, wie das Strafverfahren ausgeht – auch bei einer Einstellung.
Was Sie tun sollten, wenn ein Verfahren läuft
1. Schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Angaben zur Person genügen. Der häufigste Fehler ist die spontane Erklärung am Telefon oder an der Tür – etwa: „Ich habe nichts gemerkt." Genau daraus wird später ein Geständnis der Beteiligung konstruiert.
2. Nicht den Fahrer preisgeben, wenn Sie es nicht waren. Als Halter müssen Sie sich nicht selbst oder Angehörige belasten.
3. Akteneinsicht durch einen Anwalt. Nur so lässt sich beurteilen, ob überhaupt Beweise für Ihre Fahrereigenschaft und für den Vorsatz vorliegen. Beides ist häufig der Schwachpunkt der Anklage.
4. Auf den subjektiven Tatbestand achten. Strafbar ist nur, wer den Unfall bemerkt hat. Bei einem leichten Anstoß im Rangiergang, mit lauter Musik oder in einem gedämmten Fahrzeug ist das keineswegs selbstverständlich. Fehlt der Vorsatz, entfällt die Strafbarkeit – eine fahrlässige Unfallflucht gibt es nicht.
5. Rechtsschutz prüfen. Der Verkehrsrechtsschutz greift auch bei Strafverfahren wegen Verkehrsdelikten, bei Vorsatzvorwürfen allerdings meist nur, wenn das Verfahren nicht mit einer Vorsatzverurteilung endet.
Punkte, Fahrverbot und Unfallregulierung im Überblick: Verkehrsrecht. Welche Ansprüche Geschädigten zustehen, zeigt der Beitrag Verkehrsunfall: alle Ansprüche.
Fragen und Antworten
Häufige Fragen zum Thema
Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?
Nein. Ein Zettel erfüllt die Wartepflicht ausdrücklich nicht – das ist ständige Rechtsprechung. Er kann sich allenfalls strafmildernd auswirken und im Rahmen der tätigen Reue eine Rolle spielen. Wer sich nur auf den Zettel verlässt, begeht eine Unfallflucht.
Wie lange muss ich warten?
Eine feste Zeit nennt das Gesetz nicht, maßgeblich ist die Angemessenheit nach den Umständen. Die Rechtsprechung verlangt bei kleinen Schäden auf einem Parkplatz etwa 30 Minuten, bei größeren Schäden, nachts oder an abgelegenen Orten deutlich länger. Rufen Sie besser die Polizei.
Ab welcher Schadenshöhe droht der Führerschein?
Bei bedeutendem Fremdschaden wird die Fahrerlaubnis in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Die Grenze liegt nach überwiegender Rechtsprechung inzwischen bei etwa 1.500 Euro, wobei die Gerichte uneinheitlich entscheiden. Darunter kommt ein Fahrverbot in Betracht.
Zahlt meine Versicherung trotzdem?
Die Haftpflicht zahlt an den Geschädigten, kann Sie aber wegen Obliegenheitsverletzung bis 5.000 Euro in Regress nehmen. Die Kaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Schaden ganz oder teilweise verweigern. Beides gilt unabhängig vom Strafverfahren.